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Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt
die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage be-
zeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er-
klärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest
chon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der
Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die
Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll,
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Post-
anstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für er-
forderlich erachtet.
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen in den
Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar
sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile
Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich
28. Oktober 1915 eingetreten ist,
am 30. Oktober 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vorschrift des
vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel
mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt,
protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf
der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vor-
zeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest
zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter
„Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten
Vorzeigung, nämlich d0d0d ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag-
geber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf
einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werklag zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
3. Die Anderungen treten sofort in Rraft.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
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