Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zoll- 
inland eingehenden Fleisches. 
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvich= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges wird die Vorschrift im § 5 Abs. 1 Sat 2 
der Gebührenordumg für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches vom 
12. Juli 1902 (zentralblatt für das Deutsche Reich S. 238) über Erhebung einer Mindest- 
gebühr bei der chemischen Untersuchung von Fetten im Betrage von 0,0./ für jedes 
Packstück einer Sendung ausgehoben. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. Dezember 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
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