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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Ju berieben durch alle Postanstalten und Huchhandlungen.
XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. März 1915. Nr. 9.
Inhalt: 1. Hondels. und Gewerbewesen: Bedingungen
Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker
für die Lieferung von trockner Karloffelstärke und Kar- 5
(Erstprodukie) vom 19. Februar 1915
I
toffeltärkemehl an die Trockenkartossel-Verwertungs- . Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide- und Mehl
Gesellschaft m. b H—H.SEeile 19 52
Anordnungen zu der Bekanntmachung über zucker- 2. VBersicherungswesen: Bekanntmachung zur Ausführung
hallige Futtermittel vom 12. Februar 1915 und zu der des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 56
1. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Regelung des Ab-
satzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation, vom 25. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 118) werden unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 28. November 1914
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 605) für die Lieferung von trockner Kartoffelstärke und
##rtoelstärkemehl an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. folgende Bedingungen
estgesetzt:
I. Preise.
Für die der Trockenkartoffel--Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse er-
hält der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel-
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. mit Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Abschlagspreis
ist spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware zu zahlen.
Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0/50 Mark für 100 Kilogramm brutto der abgelieferten
Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30. September 1915 endigende Geschäfts-
jahr. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,,0 Mark für 100 KRilogramm gewährt.
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