Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Ju berieben durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. März 1915. Nr. 9. 
  
Inhalt: 1. Hondels. und Gewerbewesen: Bedingungen 
Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker 
für die Lieferung von trockner Karloffelstärke und Kar- 5 
(Erstprodukie) vom 19. Februar 1915 
I 
toffeltärkemehl an die Trockenkartossel-Verwertungs- . Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide- und Mehl 
Gesellschaft m. b H—H.SEeile 19 52 
Anordnungen zu der Bekanntmachung über zucker- 2. VBersicherungswesen: Bekanntmachung zur Ausführung 
hallige Futtermittel vom 12. Februar 1915 und zu der des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 56 
  
1. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Regelung des Ab- 
satzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation, vom 25. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 118) werden unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 28. November 1914 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 605) für die Lieferung von trockner Kartoffelstärke und 
##rtoelstärkemehl an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. folgende Bedingungen 
estgesetzt: 
I. Preise. 
Für die der Trockenkartoffel--Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse er- 
hält der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. mit Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Abschlagspreis 
ist spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware zu zahlen. 
Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0/50 Mark für 100 Kilogramm brutto der abgelieferten 
Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30. September 1915 endigende Geschäfts- 
jahr. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft 
den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,,0 Mark für 100 KRilogramm gewährt. 
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