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87.
Bei begrenzter Stückzahl von Wäsche und Kleidung minderbemittelter
1.
3.
Bevölkerungskreise.
Für diejenigen Bevölkerungskreise, die nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den
örtlichen Gewohnheiten in der Regel Vorräte an Wäsche und Kleidung nicht besitzen, kann
soweit der erstmalige Antrag nur auf Erteilung des Bezugsscheins für ein oder zwei
Wäschestücke derselben Gattung oder auf ein Stück Oberkleidung derselben Art gerichtet ist
von einer weiteren Erörterung des Bedarfs abgesehen werden. Dasselbe gilt
bezüglich eines zweiten oder dritten Antrags auf Erteilung des Bezugsscheins derselben
Gegenstände, wenn nach der Beschäftigung des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen
anzunehmen ist, daß eine Notwendigkeit für den Ersatz dieser Stücke vorliegt.
An die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen, die ihren
Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung (gegen Vergütung) liefern, kann die Be-
scheinigung unter Berücksichtigung der Beschäftigungsart und der Beschäftigungsdauer während
des Krieges und mit Einhaltung einer sachgemäßen Sparsamkeit ausgestellt werden, soweit
nicht für diese Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 und 3 und § 16 der Bundesrats-
verordnung gelten. «
§8·-.
Beschaffung für Militärpersonen und Gefangene.
.In betreff der Beschaffung von Wäsche für Militärpersonen ist davon auszugehen, daß Unter-
ffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und Mannschaften dienstlich
hinreichend mit Unterzeug versorgt werden, daß daher ein Bedürfnis zur eigenen Be-
schaffung nicht vorliegt. Wo dies im einzelnen Falle behauptet wird, ist durch Befragen
der betreffenden Militärpersonen oder Vorlegung einer glaubhaften Versicherung des Be-
dürfnisses die erforderliche Unterlage für die Entschließung zu beschaffen. Letzteres gilt auch
für Bekleidung, die von Angehörigen an Gefangene in feindlichen Ländern geschickt werden
karr Uescheimigungen für mehrere Militärpersonen oder ganze Truppenteile sind nicht aus-
zustellen.
Da sich Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte, Beamtenstellvertreter, Mufik-
meister, Unterärzte, Unterveterinäre, Feuerwerks= und Festungsbau-Offizierstellvertreter,
Zeugfeldwebel, Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Unterzahlmeister, Unterinspektoren und
sonstige Gehalt empfangende Unteroffiziere ihre Wäsche selbst zu besorgen haben, ist,
wenn der betreffende Antragsteller erstmalig oder nach Krankheit oder Urlaub von neuem
ins Feld geht, die Notwendigkeit der Anschaffung, falls der Antrag sich in angemessenen
Grenzen hält, in bezug auf Wäsche als gegeben anzusehen.
Uniformstücke für Militärpersonen unterliegen nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 10. Juni 1916 nicht der Regelung.
1
Berlin, den 3. Juli 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler.