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überzuckerte Mandeln, Nußkerne u. dgl.), Marzipan-, Makronen= und Nugat-Rohmassen und deren Ersatzmassen, Lakritzen-
waren, Kunsthonig, Hustensirups, Keks, Waffeln, Honig= und Lebkuchen sowie sonstige Gebäcke und Kuchen u. dgl.
4. Als außerdem in Besitz gewesene Zuckermengen, die jedoch nicht verarbeitet wurden bzw. unverarbeitet ab-
gegeben wurden, gelten insbesondere die während des Normaljahrs lediglich gehandelten Zuckermengen.
5. Mangels ausreichender Aufschreibungen über die im Normaljahr besessenen und verarbeiteten Zuckermengen
und über deren Ausscheidung nach den Verwendungsarten sind Schätzungen zulässig; doch ist die Vornahme von Schätzungen
ausdrücklich anzugeben. Süßigkeiten-Hersteller, welche während des Normaljahrs ihre Betriebe nur teilweise oder noch
nicht Hührten, haben unter entsprechender Anderung der Zeitangabe die Ergebnisse ihrer Aufschreibungen oder Schätzungen
zu erklären. 6
6. Als besondere Bemerkungen sind zulässig Angaben über nachweisbare und ausnahmsweise unverschuldete
Betriebsstörungen im Normaljahr u. dgl. ·
.7.DieBeamtenderPolizeiunddievonderzuständigenBehördebeauftragtenSachverständigensindbefugt,
in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be-
sichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen
Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Be-
amten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur
Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen.
8. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten
unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821)
oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. ·
9. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.