Contents : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Hu  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen  zum  LTahrespreise  von  8..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  August  1916.  Nr.  37.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Aus-  2.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Anderungen
führungsbestimmung  III  der  Reichs-Sacstelle.“  a217  von  Elektrizitätszählern  beglaubigungsfähiger  Sisteme,
eite

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungsfachen.
Ausführungsbestimmung  III  der  Peichs-Bankstelle.

Auf  Grund  der  durch  §8§  9,  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke  vom  27.  Juli
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  834)  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  I.
Der  §  3  der  Ausführungsbestimmung  I  der  Reichs-Sackstelle  vom  27.  Juli  1916  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  199,  Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  176  vom  28.  Juli  1916)  erhält
nachstehende  Fassung:

 

Veräußerung  leerer  Säcke.

Der  Verkauf  leerer  Säcke  durch  Sackhändler  und  an  Sackhändler  ist  durch
besondere  Verfügung  geregelt.

Die  Genehmigung  der  Reichs-Sackstelle  zur  Veräußerung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  leere  Säcke  von  einem  Verbraucher  an  einen  anderen  Verbraucher  in  Mengen
bis  zu  100  Stück  abgesetzt  werden.

Artikel  II.
Die  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  August  1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.