Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

184  Entscheibungen  des  OLG.  München.

tung  der  Waaren  bestimmen.  Allein  hieraus  ergibt
sich  noch  nicht,  daß  diese  Behörde  in  der  Marktordnung
  auch  den  Verkauf  im  Umherziehen  von  Seite
berechtigter  Hausirer  außerhalb  des  Marktes  regeln
oder,  wie  es  durch  die  hier  in  Frage  stehende  Marktordnung
  geschehen  ist,  den  Letzteren  an  Markttagen
die  Ausübung  ihres  Gewerbebetriebes  im  Marktorte
überhaupt  untersagen  kann.  Zur  Ausübung  des  Gewerbebetriebs
  im  Umherziehen,  welcher  in  Tit.  III
der  RGO.  eben  so  selbstständig  wie  der  Marktverkehr
in  Tit.  IV  geregelt  ist,  wird  gemäß  §.  55  der
RGO.  ein  Wandergewerbeschein  erforderlich,  der
nach  §.  61  dieses  Gesetzes  in  Verbindung  mit  §.  9
der  k.  Verordnung  vom  27.  Dezember  1883,  den
Vollzug  der  Novelle  vom  1.  Juli  1883  zur  Re.
betr.,  in  Bayern  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  erthellt  wird,  und  nach  8.  60  dessen  Inhaber
berechtigt,  in  dem  ganzen  Gebiete  des  Reichs  das
bezeichnete  Gewerbe  nach  Entrichtung  der  darauf  haftenden
  Landessteuern  zu  betreiben.  Der  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  ist  sonach  vollständig  unabhängig
  von  der  Bewilligung  der  Ortspolizeibehörde,
und  es  kann  daher  der  Letzteren  ohne  eine  ausdrückliche
  gesetzliche  Bestimmung  nicht  das  Recht  zustehen,
durch  die  Marktordnung  diesen  Gewerbebetrieb  für
die  Dauer  des  Marktes  zu  verbieten  und  hiedurch
den  Wandergewerbeschein  für  diese  Zeit  rechtsunwirksam
  zu  machen.  Eine  solche  ausdrückliche  gesetzliche
  Bestimmung  besteht  aber  nicht.  Allerdings
wurde  der  §F.  69  des  Entwurfs  der  Gewerbeordnung
  vom  Jahre  1868,  wonach  Gegenstände,  welche
an  sich  zum  Marktverkehr  gehören  und  von  außerhalb
  zum  Marktort  gebracht  werden,  an  Markttagen
an  keinen  anderen,  als  an  den  für  den  Markt  bestimmten,
  von  der  Ortsbehörde  in  genügendem  Umfange
  anzuweisenden  Plätzen  feilgehalten  werden
dürfen  und  nähere  Bestimmungen  hierüber  den  ein-