184 Entscheibungen des OLG. München.
tung der Waaren bestimmen. Allein hieraus ergibt
sich noch nicht, daß diese Behörde in der Marktordnung
auch den Verkauf im Umherziehen von Seite
berechtigter Hausirer außerhalb des Marktes regeln
oder, wie es durch die hier in Frage stehende Marktordnung
geschehen ist, den Letzteren an Markttagen
die Ausübung ihres Gewerbebetriebes im Marktorte
überhaupt untersagen kann. Zur Ausübung des Gewerbebetriebs
im Umherziehen, welcher in Tit. III
der RGO. eben so selbstständig wie der Marktverkehr
in Tit. IV geregelt ist, wird gemäß §. 55 der
RGO. ein Wandergewerbeschein erforderlich, der
nach §. 61 dieses Gesetzes in Verbindung mit §. 9
der k. Verordnung vom 27. Dezember 1883, den
Vollzug der Novelle vom 1. Juli 1883 zur Re.
betr., in Bayern von den Distriktsverwaltungsbehörden
erthellt wird, und nach 8. 60 dessen Inhaber
berechtigt, in dem ganzen Gebiete des Reichs das
bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden
Landessteuern zu betreiben. Der Gewerbebetrieb
im Umherziehen ist sonach vollständig unabhängig
von der Bewilligung der Ortspolizeibehörde,
und es kann daher der Letzteren ohne eine ausdrückliche
gesetzliche Bestimmung nicht das Recht zustehen,
durch die Marktordnung diesen Gewerbebetrieb für
die Dauer des Marktes zu verbieten und hiedurch
den Wandergewerbeschein für diese Zeit rechtsunwirksam
zu machen. Eine solche ausdrückliche gesetzliche
Bestimmung besteht aber nicht. Allerdings
wurde der §F. 69 des Entwurfs der Gewerbeordnung
vom Jahre 1868, wonach Gegenstände, welche
an sich zum Marktverkehr gehören und von außerhalb
zum Marktort gebracht werden, an Markttagen
an keinen anderen, als an den für den Markt bestimmten,
von der Ortsbehörde in genügendem Umfange
anzuweisenden Plätzen feilgehalten werden
dürfen und nähere Bestimmungen hierüber den ein-