Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 257 — 
3. Der Eingang des § 233 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 
„) Die in den 88 227, 228 mit 4 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf 
jedes Vierteljahrs, das Einnahmebuch B nach Ablauf des Rechnungsjahrs, das 
Anmeldungsbuch B und die Uberwachungsliste Muster 294 nach Ablauf des 
Kalenderjahrs abgeschlossen usw." 
4. à) Im § 234 Abs. 1 werden im Satz 2 hinter den Worten „obersten Landesfinanz- 
behörden“ die Worte eingeschaltet: „oder obersten Postbehörden“, 
b) daselbst wird unter entsprechender Nummeränderung der folgenden Absätze hinter 
Abs. 2 folgender Abs. 3 eingeschaltet: 
„(z) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Württemberg 
gelieferten Stempelmarken zur Entrichtung des Warenumsatzstempels 
werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert und beglichen. Die 
Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichspostverwaltung 
gelieferten Umsatzstempelmarken kommen auf die den übrigen Bundesstaaten 
nach § 122 des Reichsstempelgesetzes zustehende Vergütung für die Er- 
hebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung und werden am Schlusse 
jeden Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen 
auf die einzelnen Staaten nach dem Verhältnis der in ihrem Gebiet im 
Laufe des Rechnungsjahrs abgesetzten Mengen verteilt. Zu diesem Zwecke 
sind dem Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen (zu Händen des 
Kaiserlichen Zoll= und Steuer-Rechnungsbureaus) bis spätestens zum 1. Mai 
jedes Jahres von der Reichsdruckerei die mit den quittierten Lieferscheinen 
belegte Rechnung über die Herstellungskosten der im abgelaufenen Rechnungs- 
jahr den Bezugstellen der Reichspostverwaltung gelieferten Umsatzstempel- 
marken und von der Reichspostverwaltung eine Nachweisung der in den 
Gebieten der einzelnen Staaten im abgelaufenen Rechnungsjahr abgesetzten 
Markenmengen einzureichen."“ 
5. Im § 238 hat die erste Klammer zu lauten: „(88 210, 211)". Hinter „Anmeldungs- 
buch“ ist einzufügen „A“. 
6. Im §240 sind die Worte „von 2 v. H.“ zu streichen. 
7. Im § 242 Abs. 2 sind die Ziffern 212 und 10 zu streichen. Hinter Ziffer „12“ ist 
einzufügen „.und des § 83 a des Gesetzes“. 
IV. An den Mustern treten folgende Anderungen ein: 
1. Im Muster 38 wird 
a) die Anleitung unter Nr. 5 wie folgt gefaßt: „Bei den Eintragungen unter Ab- 
teilung F bleiben die Spalten 1, 2, unter Abteilung H die Spalten 1 bis 3 
unausgefüllt.“ « 
b) Daselbst wird auf Seite 2 die Abteilung B wie folgt gefaßt: 
„B. Stellen, welche hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe nach 
Tarifnummer 4 der Beaufsichtigung unterliegen: 
a) nach Tarifnummer 4 a; 
b) nach Tarifnummer 4b.“ 
T) Daselbst wird auf Seite 2 hinter Abteilung E unter Anderung der Buchstaben- 
bezeichnung der folgenden Abteilungen eingeschaltet: .- 
„F. Stellen, welche hinsichtlich der Abgabe nach Tarifnummer 10 
und 88 76ff. des Gesetzes einer Prüfung unterworfen worden sind.“ 
537
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.