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3. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 3).
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen
und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3)
wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Reichskanzler stellt monatlich die Mengen und Arten pflanzlicher und tierischer Ole und
Fette fest, deren Verarbeitung oder sonstige Verwendung zur Herstellung von Seife oder Leder jeder Art gestattet wird.
·
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegsausschuß
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, Berlin W 8, Französische Str. 65, und zwar hinsichtlich der
Leder herstellenden Betriebe durch Vermittlung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behrenstraße
46, und hinsichtlich der Seifenfabriken durch Vermittelung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifenund
Stearinfabriken, Berlin W 8, Französische Str. 65.
Anträge sind unter Angabe der vorhandenen Bestände an pflanzlichen und tierischen Olen und
Fetten an die genannten Vermittelungsstellen zu richten.
§ 2 Bis zum 31. Januar 1916 ist zur Herstellung von Leder jeder Art die Verarbeitung oder
sonstige Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten, zur Herstellung von Seife die
Verarbeitung von Palmöl, Sulfuröl, Abfallöl, Ölsatz und Trauen mit Ausnahme von Dampfmedizinaltran,
Waltrau O 1 und 2 allgemein gestattet.
Berlin, den 10. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.
Bestimmungen
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735). Vom 11. Januar 1916.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Ole
und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt:
I.
Verlangt der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) die
Überlassung und Verladung von Olen und Fetten, so hat die Verladung an die vom Kriegsausschuß
bezeichneten Läger unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kriegsausschusses und unter vorheriger oder
gleichzeitiger Übersendung der Rechnungen, der Verfügungsscheine und sonstigen Urkunden an ihn
zu erfolgen.
Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von
Proben festzustellen.