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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XIIV. Jahrgang.
XIIV. Jahrgang Berlin, Freitag, den 28. Januar 1916. Nr. 4.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. Seite 23 Bestimmungen zur Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes 26 2. Zoll- und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne 27 3. Handels- und Gewerbewesen: Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker 29 Anzeige der Bestände an Rohzucker 30
- Anzeige der Bestände von Verbrauchszuckker 29
Anzeige der Bestände an Rohzuckdker 30
1. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bekanntmachung,
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.
Vom 21. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des
Gesetzes betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom
28. Februar 1888
____________ (Familienunterstützungsgesetz), folgende Verordnung erlassen: 4 August 1914
§ 1.
Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetz und den Vorschriften dieser Verordnung
erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien der im §.1 des Gesetzes aufgeführten Mann-
schaften die Familien: -
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden,
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, § 98, 2 der Wehrordnung),
c) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feindlicher
Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind.
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