Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der  Gültigkeit  der  Ehe  anders.  Denn  die  Gültigkeit  der  Eheschliessung  hat
nach  dem  citirten  Reichsgesetze  zur  Folge,  dass  Frau  und  Kinder  thatsächlich
  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  erwerben,  so  dass  sie  im  Falle  der
Armenpflege  innerhalb  Bayerns  unterstützt  werden  müssen  (vgl.  den  in  Anm.  20
citirten  Gothaer  Vertrag).  Diese  Konsequenz  hat  die  bayerische  Novelle  in
dem  oben  citirten  Art.33  Abs.  2  auch  anerkannt;  vgl.  auch  RıepeL-PrRoEBST
2.2.0.  zu  Art.33  Anm.14  (S.215).  Sonach  handelt  es  sich  hier  nicht  mehr
irgendwie  um  Abschiebung  von  Personen  aus  Bayern  in  einen  anderen  Staat,
sondern  nur  um  eine  Ausgleichung  der  Unterstützungspflicht  innerhalb  Bayerns
selbst.  Ob  dieses  Moment  von  solcher  Erheblichheit  ist,  um  eine  Bestimmung
zu  rechtfertigen,  welche  man  nach  Inhalt  wie  nach  Form  ausserhalb  Bayerns
als  im  höchsten  Maasse  anstössig  und  die  Würde  der  Ehe  verletzend  empfindet,
  sollte  doch  auch  innerhalb  Bayerns  ernstlich  erwogen  werden.