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der Gültigkeit der Ehe anders. Denn die Gültigkeit der Eheschliessung hat
nach dem citirten Reichsgesetze zur Folge, dass Frau und Kinder thatsächlich
die bayerische Staatsangehörigkeit erwerben, so dass sie im Falle der
Armenpflege innerhalb Bayerns unterstützt werden müssen (vgl. den in Anm. 20
citirten Gothaer Vertrag). Diese Konsequenz hat die bayerische Novelle in
dem oben citirten Art.33 Abs. 2 auch anerkannt; vgl. auch RıepeL-PrRoEBST
2.2.0. zu Art.33 Anm.14 (S.215). Sonach handelt es sich hier nicht mehr
irgendwie um Abschiebung von Personen aus Bayern in einen anderen Staat,
sondern nur um eine Ausgleichung der Unterstützungspflicht innerhalb Bayerns
selbst. Ob dieses Moment von solcher Erheblichheit ist, um eine Bestimmung
zu rechtfertigen, welche man nach Inhalt wie nach Form ausserhalb Bayerns
als im höchsten Maasse anstössig und die Würde der Ehe verletzend empfindet,
sollte doch auch innerhalb Bayerns ernstlich erwogen werden.