Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 383 —. 
Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes. 
J. 
() Als Waren im Sinne des Gesetzes gelten nicht: · » - 
1. Forderungen einschließlich der Urkunden, die als Ausweis für die Geltendmachung von 
Forderungsrechten dienen, wie Fahrkarten, Eintrittskarten, Rabattsparmarken, Lotterielose; 
Urheber= und ähnliche Rechte; 
mWertpapiere; 
.Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten; · 
amtlich ausgegebene Wertzeichen mit Ausnahme der außer Gebrauch gesetzten oder ent- 
werteten oder sonst zu Sammelzwecken dienenden Wertzeichen; 
Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften des bürgerlichen Rechts gelten. See= und Binnenschiffe gehören zu den Waren 
im Sinne des Gesetzes. * « « —· 
.(2)AlseineLiefemngVonWarenistu.a.anzusehen: · 
1. die Lieferung von Gas, Elektrizität und Leitungswasser. Dies gilt auch von der Liefe— 
rung von gewöhnlichem Wasser und von Bädern durch Zufuhr ins Haus sowie von 
der Lieferung jeder Art gasförmiger Körper in Umschließungen oder durch Zuleitung; 
2. die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitungskorrespondenzen, die Lieferung 
von Plakaten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, nicht dagegen die Aufnahme 
von Anzeigen in Zeitungen oder Zeitschriften; 
3. die Lieferung von Photographien und sonstigen Vervielfältigungen auch dann, wenn der 
zu vervielfältigende Gegenstand vom Unternehmer auf Bestellung des Beziehers her- 
gestellt war; · 
4. die Lieferung von Waren, die noch ungetrennte Erzeugnisse oder Bestandteile einer be— 
weglichen oder unbeweglichen Sache des Veräußerers sind (z. B. anstehendes Holz eines 
Waldes, ungeerntete Bodenfrüchte, auf Abbruch verkaufte Baulichkeiten, die Schafschur 
einer Schafherde). 
  
a####dh 
II. 
() Unter Lieferung ist die zur Erfüllung eines entgeltlichen Warenumsatzgeschäfts erfolgende 
lbergabe der Waren zu verstehen. Lieferung ist auch die Verabreichung von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln in Gast= und Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Pensionen, in Kaffeehäusern, Kon- 
ditoreien usw., nicht auch im eigenen Haushalt auf Grund eines Dienst-, Arbeits= oder Lehrvertrags. 
Die Sachleistung aus einem Kaufgeschäft ist Lieferung auch dann, wenn es sich nicht um eine Leistung 
auf vorgängige Bestellung handelt, sondern wie z. B. beim Barverkauf im offenen Ladengeschäft oder 
wie beim Warenvertriebe durch Automaten Leistung und Gegenleistung ohne vorgängige Bestellung 
Zug um Zug geschehen. Die Ubergabe versteigerter Waren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren 
gilt nicht als Warenlieferung im Sinne des Gesetzes. ». · · . 
»(2.)Ubergabeiftauchdiesogenanntesymbolischellbergabe,z.B.durchAushändig111Igbei-Schlüssel 
Seu;, bei Seeschiffen auch die Einigung über den Eigentumsübergang (vgl. Handelsgesetz- 
8 .- « , — . 
, ,(3)SofernderErwerberbereitsimVefitzeder,Wareist,stehtderllbergabesdex«28aresdie 
Einigung gleich, daß das Eigentum übergehen soll. 
de () Ist der Veräußerer im Besitze der Ware, so ist die Ubergabe auch damit bewirkt, daß zwischen 
dn Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber 
en mittelbaren Besitz erlangt. - - ·- 
auck 0 Ist die Ware im Besitz eines Dritten und ist der Veräußerer Eigentümer, so ist die Ubergabe 
tich damit bewirkt, daß der Veräußerer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache ab- 
1 Übertragung eines Lieferscheins gilt im Zweifel nicht als Abtretung des Herausgabe- 
 
	        
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