— 386 —
2. die Hingabe von Wechseln, Schecks und sonstigen Anweisungen oder Verpflichtungs-
scheinen, sofern sie an Zahlungs Statt gegeben werden sowie die Einlösung dieser
Papiere, sofern sie nur zahlungshalber gegeben waren;
3. die Aufrechnung gegen eine andere Schuld und die Verrechnung im Kontokurrentverkehr:
4. bei Tauschgeschäften jede der beiden Leistungen als Bezahlung der anderen. Bei Hin-
gabe an Zahlungs Statt ist das Geschäft als Tauschgeschäft zu behandeln.
) Der Bezahlung der Lieferung stehen die Leistungen gleich, die der Lieferer auf dem Wege der
Abtretung oder der sonstigen Verwertung der Forderung erhält.
VIII.
Zum Zusatz 4 der Tarifnummer 10.
(1) Unter Ubertragung der Ware in Natur im Sinne des Zusatzes 4 der Tarifnummer 10 ist die
ÜUbergabe der Ware gemäß den Grundsätzen unter II zu verstehen.
(2) Eine wiederholte Lieferung in Natur findet nicht statt und es ist der Umsatzstempel nur ein-
mal zu entrichten: ·- .. -
1. wenn der Käufer einer bestimmten Ware (nicht vertretbaren Sache, ausgeschiedenen
Warenmenge), bevor ihm der Verkäufer das Eigentum daran verschafft hatte, seinen
Auspruch aus dem Kaufvertrage bei der Weiterveräußerung an seinen Käufer abtritt
und dieser vom ursprünglichen Verkäufer in Erfüllung des abgetretenen Anspruchs die
Sache geliefert erhält;
2. wenn mehrere Kauf- und Anschaffungsgeschäfte über Warenmengen gleicher Art, z. B.
im Warenterminhandel, in der Weise abgewickelt werden, daß der Verkäufer aus dem
einen Geschäfte zur Erfüllung seiner Lieferungsverbindlichkeiten seinem Käufer den Anspruch
abtritt, der ihm als Käufer aus einem anderen Geschäfte gegen seinen Verkäufer zusteht,
und der letztere zur Erfüllung dieses Anspruchs die Ware an den letzten Käufer übergibt;
3. wemm zur Abwickelung der Lieferungsverbindlichkeiten aus mehreren Kauf- und An-
schaffungsgeschäften über Warenmengen gleicher Art zwischen den Beteiligten im Wege
des Skontierungsverfahrens abgerechnet wird und die hierbei nicht ausgeglichenen
Lieferungsverbindlichkeiten von denjenigen, die noch zu liefern haben, an diejenigen,
denen noch zu liefern ist, durch Ubergabe der Ware erledigt werden.
(3) In den vorstehend zu 1 bis 3 bezeichneten Fällen hat derjenige, der die Waren in Natur
überträgt, den Umsatzstempel vom Betrage der Bezahlung zu entrichten, die er aus dem von ihm ab-
geschlossenen Geschäft erhalten hat; ist die Lieferung aus diesem Geschäfte stempelfrei, so kommt eine
Abgabe überhaupt nicht zur Erhebung. Das gleiche gilt für Kommissionsgeschäfte im Falle des
Grundsatzes III Abs. 2. - -
« IX.
Zum Zusatz 5 der Tarifnummer 10.
() Eine Übertragung der Ware durch Lagerschein im Sinne des Zusatzes 5 zu Tarifnummer 10
kommt nach § 363 Abs. 2, § 424 H. G. B. nur bei Order-Lagerscheinen der staatlich zur Ausstellung
solcher Urkunden ermächtigten Anstalten in Betracht.
)Befindet sich eine ausländische zollpflichtige Ware, über die mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins verfügt ist, zur Zeit der Ubertragung des Warenpapiers durch den ersten inländischen
Inhaber im Zollausland oder im gebundenen Verkehre des Zollinlandes, so ist auch die Ubertragung
durch den ersten inländischen Inhaber des Papiers vom Umsatzstempel befreit. Das gleiche gilt für
ausländische zollfreie Waren, wenn sie sich zu dem bezeichneten Zeitpunkt in dem inländischen Einfuhr-
seehafenplatz oder auf einem inländischen Lager befinden, von dem aus ihre Lieferung nach § 158 der
Ausführungsbestimmungen umsatzstempelfrei ist.
X.
Zur Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10.
(1) Unter Lieferung aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes ist auch die Lieferung aus
Privatlagern ohne amtlichen Mitverschluß oder aus fortlaufenden Konten zu verstehen.