Offentliche
Aufforderun
zur Abgabe
der Besitz-
steuer-
erklärung.
Besondere
Aufforderung
zur Abgabe
der Besitz-
steuer-
erklärung.
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festsetzen, doch muß die Frist mindestens zwei Wochen betragen. Für Steuerpflichtige, die In-
haber eines unter § 28 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Betriebs sind, und die ihrer Besitzsteuer.
erklärung den Abschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraume
zu Grunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Frist ur
Abgabe der Besitzsteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
Jahres verlängert werden.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in denen mit Rücksicht auf die
Veranlagung zu den direkten Landessteuern die im Abs. 1 bestimmte Frist sich als unzweckmäßig
erweisen sollte, eine spätere Frist zu bestimmen, die sich aber nicht über den 31. Mai des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres hinaus erstrecken darf.
8 13.
Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert sich die
Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis Ende Juni, für die im europäischen Ausland
Abwesenden bis Ende Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres.
814.
Mindestens eine Woche vor Beginn der im § 12 bezeichneten Frist erläßt das Besitzsteuer-
6 amt oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungs-
behörden bestimmten Tagesblättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuer-
erklärungen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem
in sonst ortsüblicher Weise bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung, die mit öffentlichen
Bekanntmachungen über die Veranlagung von Landessteuern verbunden werden kann, sind die
Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung, über die Vorschriften
der §§ 76, 77 und 54 des Gesetzes zu belehren.
15.
(1) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung (§ 14) und noch vor Beginn der im § 12
bezeichneten Frist ist den Personen, von denen das Besitzsteueramt annimmt, daß sie zur Abgabe
einer Besitzsteuererklärung nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet sind, ein Vordruck für diese
nebst einem Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zu übersenden; alle anderen in die Besitz-
steuerliste aufgenommenen Personen sind gemäß § 52 Abs. 2 des Gesetzes unter Beifügung eines
Vordrucks besonders aufzufordern, eine Besitzsteuererklärung binnen der im § 12 bezeichneten
oder einer auf mindestens vierzehn Tage zu bemessenden besonderen Frist abzugeben. Die oberste
— kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler ein anderes Verfahren
vorschreiben.
(2) Ein Steuerpflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung
aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Besitzsteuererklärung abzugeben. Macht
er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen Behörden mitzuteilen, daß und welcher
Behörde er eine Besitzsteuererklärung abgegeben hat.
* 16. 1
Das Besitzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm die
Abgabe der Besitzsteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Frist
zur Abgabe der Besitzsteuererklärung angemessen verlängern. -
. 817.
(4) Die Besitzsteuererklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mitzuumfassen,
sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben.
(0) Für einen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, aber vor Abgabe der Besitzsteuer-
erklärung verstorbenen Steuerpflichtigen ist die Besitzsteuererklärung, wenn ein ohne Beschränkurt
der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein Na
laßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfa