Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Offentliche 
Aufforderun 
zur Abgabe 
der Besitz- 
steuer- 
erklärung. 
Besondere 
Aufforderung 
zur Abgabe 
der Besitz- 
steuer- 
erklärung. 
— 416 — 
festsetzen, doch muß die Frist mindestens zwei Wochen betragen. Für Steuerpflichtige, die In- 
haber eines unter § 28 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Betriebs sind, und die ihrer Besitzsteuer. 
erklärung den Abschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraume 
zu Grunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Frist ur 
Abgabe der Besitzsteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 
Jahres verlängert werden. 
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in denen mit Rücksicht auf die 
Veranlagung zu den direkten Landessteuern die im Abs. 1 bestimmte Frist sich als unzweckmäßig 
erweisen sollte, eine spätere Frist zu bestimmen, die sich aber nicht über den 31. Mai des auf den 
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres hinaus erstrecken darf. 
8 13. 
Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert sich die 
Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis Ende Juni, für die im europäischen Ausland 
Abwesenden bis Ende Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres. 
814. 
Mindestens eine Woche vor Beginn der im § 12 bezeichneten Frist erläßt das Besitzsteuer- 
6 amt oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungs- 
behörden bestimmten Tagesblättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuer- 
erklärungen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem 
in sonst ortsüblicher Weise bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung, die mit öffentlichen 
Bekanntmachungen über die Veranlagung von Landessteuern verbunden werden kann, sind die 
Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung, über die Vorschriften 
der §§ 76, 77 und 54 des Gesetzes zu belehren. 
15. 
(1) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung (§ 14) und noch vor Beginn der im § 12 
bezeichneten Frist ist den Personen, von denen das Besitzsteueramt annimmt, daß sie zur Abgabe 
einer Besitzsteuererklärung nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet sind, ein Vordruck für diese 
nebst einem Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zu übersenden; alle anderen in die Besitz- 
steuerliste aufgenommenen Personen sind gemäß § 52 Abs. 2 des Gesetzes unter Beifügung eines 
Vordrucks besonders aufzufordern, eine Besitzsteuererklärung binnen der im § 12 bezeichneten 
oder einer auf mindestens vierzehn Tage zu bemessenden besonderen Frist abzugeben. Die oberste 
— kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler ein anderes Verfahren 
vorschreiben. 
(2) Ein Steuerpflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung 
aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Besitzsteuererklärung abzugeben. Macht 
er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen Behörden mitzuteilen, daß und welcher 
Behörde er eine Besitzsteuererklärung abgegeben hat. 
* 16. 1 
Das Besitzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm die 
Abgabe der Besitzsteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Frist 
zur Abgabe der Besitzsteuererklärung angemessen verlängern. - 
. 817. 
(4) Die Besitzsteuererklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mitzuumfassen, 
sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben. 
(0) Für einen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, aber vor Abgabe der Besitzsteuer- 
erklärung verstorbenen Steuerpflichtigen ist die Besitzsteuererklärung, wenn ein ohne Beschränkurt 
der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein Na 
laßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfa
	        
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