Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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nach  demselben  Maßstabe  (§.  2.)  auf  die  einzelnen  Landkreise  dieser  Provinzen

vertheilt  und  denselben  zur  Durchführung  der  Kreisordnung,  insbesondere  für
die  Kosten  des  Kreisausschusses  und  der  Amtsverwaltung  .  1.  Nr.  l  vom
1.  Januar  1873.  ab  dauernd  überwiesen.  In  gleicher  Weise  und  nach  gleichem
Maßstabe  wird  der  Gesammtbeitrag,  welchen  der  Staat  nach  8.  70.  Abs.  1.  der
Kreibordnung  vom  13.  Dezember  1872.  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  zu
leisten  hat,  den  gedachten  Landkreisen  überwiesen,  sobald  und  insoweit  die  in
H.  70.  a.  a.  O.  bezeichneten  Aufwendungen  für  den  Fiskus  erspart  werden.
F.  4.  .

Außerdem  werden  vom  1.  Januar  1873.  ab  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem
  die  Provinzialordnung  in  Kraft  tritt,  aus  den  Antheilen  der  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  an  der  Dotation  von
2  Millionen  Thaler  (§.  1.  Nr.  1.)  jährlich  480/,000  Thaler  entnommen  und
den  einzelnen  Landkreisen  dieser  Provinzen  nach  dem  Maßstabe  des  F.  2.  für  die
Iwecke  der  Kreisordnung  (§.  1.  Nr.  2  vorläufig  überwiesen.

Ein  Anspruch  auf  dauernde  Belassung  der  vorläufig  überwiesenen  Summe
steht  den  Kreisen  nicht  zu.  Die  spätere  Verwendung  derselben  erfolgt  nach
näherer  Vorschrift  der  Provinzialordnung.

s—2

Soweit  über  die  im  HF.  1.  bezeichneten  Summen  nicht  bereits  durch  die
Vorschriften  der  S#.  2.  3.  und  4.  Verfügung  getroffen  ist,  erfolgt  die  Bestimmung
  über  die  Verwendung  und  die  Ueberweisung  durch  besondere  Gesetze.

Bis  zum  Erlasse  derselben  sind  die  Jahresbeträge  der  zur  Verfügung  gestellten
  Summen,  soweit  dieselben  jeweilig  noch  nicht  ihre  bestimmungsmäßige
Verwendung  gefunden  haben,  zu  einem  für  Rechnung  der  betheiligten  Verkänt
zu  verwaltenden  und  zinsbar  zu  belegenden  Fonds  zu  vereinnahmen.

Eine  Nachweisung  über  die  Bestände  des  Fonds  ist  dem  Landtage  alljährlich
  vorzulegen.  6

Die  Ueberweisung  weiterer  Summen  aus  dem  Staatshaushalts-Etat,  unter
Uebertragung  der  entsprechenden  Ausgabeverpflichtungen,  bleibt  vorbehalten.

S.  7.
Der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzminister  sind  mit  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  St.  Petersburg,  den  30.  April  1873.

(#.  S)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.  v.  Kameke.  Gr.  v.  Königsmarck.

 

(Nr.  8123.)