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Zentralblatt
Deutsche Reich.
Neichsamt bes Innern.
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XLV. Jahrgang. z Berlin, Freitag, den 6. Juli 1917. Nr. 20.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Ausfüͤhenigs- 3. Zoll- und Steuerwesen: ——J zu
besiimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit dem Gesetz über die Hestenerung bes ersonen und
Brauntwein aus Klein= und Obstbrennereien Seite 141 vüterverkehrs und Anderungen der lussührungs.
bestimmungen zum Reichsstempelgeseze
2. Post= und Telegraphenwesen: Underung der Tele- Ernennungen von Stattonsfohktwolfeuren ur .%
graphenordnung vom 16. Juni 1904 113 zollrevisoren . 4
Anderung der Postordnung vom 20. Mörz 1900 143 4. Polizeiwesen: Berichtigung. ....... 164
1. Handels- und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbreunercien
vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179). Vom 26. Juni 1917.
Auf Grund des § der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien
vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) wird bestimmt:
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Die Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, kann, vorbehaltlich der Vorschrift im Abf. 2,
Brennern, die den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und
Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 unterliegen, auf Antrag im Betriebsjahr (1. Oktober bis
:30. September) bis zu 10 Liter reinen Alkohol eigenen Erzeugnisses zum Verbrauch im eigenen
Haushalt belassen.
Im laufenden Betriebsjahr können auf Auntrag bis zu 3 Liter reiner Alkohol zum Verbrauch
im eigenen Haushalt belassen werden. Brennern, deren Erzeugung im laufenden Betriebsjahr einschließlich
der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Bestände 25 Liter nicht übersteigt und
für deren Erzeugung gemäß § 3 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents,
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