Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Neichsamt  bes  Innern.

—.—.

 

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XLV.  Jahrgang.  z  Berlin,  Freitag,  den  6.  Juli  1917.  Nr.  20.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ausfüͤhenigs-  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  ——J  zu
besiimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  dem  Gesetz  über  die  Hestenerung  bes  ersonen  und
Brauntwein  aus  Klein=  und  Obstbrennereien  Seite  141  vüterverkehrs  und  Anderungen  der  lussührungs.

bestimmungen  zum  Reichsstempelgeseze
2.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Underung  der  Tele-  Ernennungen  von  Stattonsfohktwolfeuren  ur  .%
graphenordnung  vom  16.  Juni  1904  113  zollrevisoren  .  4
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  Mörz  1900  143  4.  Polizeiwesen:  Berichtigung.  .......  164

 

1.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Ausführungsbestimmungen
zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  aus  Klein=  und  Obstbreunercien
vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179).  Vom  26.  Juni  1917.

Auf  Grund  des  §  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  aus  Klein=  und  Obstbrennereien
  vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179)  wird  bestimmt:

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Die  Reichsbranntweinstelle,  Abteilung  München,  kann,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Abf.  2,
Brennern,  die  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  aus  Klein=  und
Obstbrennereien  vom  24.  Februar  1917  unterliegen,  auf  Antrag  im  Betriebsjahr  (1.  Oktober  bis
:30.  September)  bis  zu  10  Liter  reinen  Alkohol  eigenen  Erzeugnisses  zum  Verbrauch  im  eigenen
Haushalt  belassen.

Im  laufenden  Betriebsjahr  können  auf  Auntrag  bis  zu  3  Liter  reiner  Alkohol  zum  Verbrauch
im  eigenen  Haushalt  belassen  werden.  Brennern,  deren  Erzeugung  im  laufenden  Betriebsjahr  einschließlich
  der  mit  Beginn  des  11.  März  1917  vorhandenen  Bestände  25  Liter  nicht  übersteigt  und
für  deren  Erzeugung  gemäß  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  des  Branntweinkontingents,

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