— 141 —
Zentralblatt
Deutsche Reich.
Neichsamt bes Innern.
—.—.
Ju beziehen durch alle Postanstalten und VLuchhandlungen zum LTahrespreise von 8..
Einzelne Nummern werden mit 20 Pf. für leden achtseitigen Druckbogen berechneét.
s - -’ I
XLV. Jahrgang. z Berlin, Freitag, den 6. Juli 1917. Nr. 20.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Ausfüͤhenigs- 3. Zoll- und Steuerwesen: ——J zu
besiimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit dem Gesetz über die Hestenerung bes ersonen und
Brauntwein aus Klein= und Obstbrennereien Seite 141 vüterverkehrs und Anderungen der lussührungs.
bestimmungen zum Reichsstempelgeseze
2. Post= und Telegraphenwesen: Underung der Tele- Ernennungen von Stattonsfohktwolfeuren ur .%
graphenordnung vom 16. Juni 1904 113 zollrevisoren . 4
Anderung der Postordnung vom 20. Mörz 1900 143 4. Polizeiwesen: Berichtigung. ....... 164
1. Handels- und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbreunercien
vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179). Vom 26. Juni 1917.
Auf Grund des § der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obst-
brennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) wird bestimmt:
6 1
Die Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, kann, vorbehaltlich der Vorschrift im Abf. 2,
Brennern, die den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und
Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 unterliegen, auf Antrag im Betriebsjahr (1. Oktober bis
:30. September) bis zu 10 Liter reinen Alkohol eigenen Erzeugnisses zum Verbrauch im eigenen
Haushalt belassen.
Im laufenden Betriebsjahr können auf Auntrag bis zu 3 Liter reiner Alkohol zum Verbrauch
im eigenen Haushalt belassen werden. Brennern, deren Erzeugung im laufenden Betriebsjahr ein-
schließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Bestände 25 Liter nicht übersteigt und
für deren Erzeugung gemäß § 3 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents,
29