Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Zentralblatt 
Deutsche Reich. 
Neichsamt bes Innern. 
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XLV. Jahrgang. z Berlin, Freitag, den 6. Juli 1917. Nr. 20. 
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Ausfüͤhenigs- 3. Zoll- und Steuerwesen: ——J zu 
besiimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit dem Gesetz über die Hestenerung bes ersonen und 
Brauntwein aus Klein= und Obstbrennereien Seite 141 vüterverkehrs und Anderungen der lussührungs. 
bestimmungen zum Reichsstempelgeseze 
2. Post= und Telegraphenwesen: Underung der Tele- Ernennungen von Stattonsfohktwolfeuren ur .% 
graphenordnung vom 16. Juni 1904 113 zollrevisoren . 4 
Anderung der Postordnung vom 20. Mörz 1900 143 4. Polizeiwesen: Berichtigung. ....... 164 
  
1. Handels- und Gewerbewesen. 
Ausführungsbestimmungen 
zu der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbreunercien 
vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179). Vom 26. Juni 1917. 
Auf Grund des § der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obst- 
brennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) wird bestimmt: 
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Die Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, kann, vorbehaltlich der Vorschrift im Abf. 2, 
Brennern, die den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und 
Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 unterliegen, auf Antrag im Betriebsjahr (1. Oktober bis 
:30. September) bis zu 10 Liter reinen Alkohol eigenen Erzeugnisses zum Verbrauch im eigenen 
Haushalt belassen. 
Im laufenden Betriebsjahr können auf Auntrag bis zu 3 Liter reiner Alkohol zum Verbrauch 
im eigenen Haushalt belassen werden. Brennern, deren Erzeugung im laufenden Betriebsjahr ein- 
schließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Bestände 25 Liter nicht übersteigt und 
für deren Erzeugung gemäß § 3 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents, 
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