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(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäfts-
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren
Veränderungen zu geschehen.
» §12.
12. Ein- Jede zur Erhebung der Abgabe ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein
nahmebuch. Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das an-
#er 4. liegende Muster 4 dient als Vorbild. "
Musie — .
« §13.
13. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmeldungs-
dungsbuch, buch zu führen, für welches das Muster 5 als Vorbild dient. In dieses sind die zur Entrichtung
der Abgabe vorgeschriebenen Nachweisungen sowie die Abschlagszahlungen einzutragen.
6 . 14. 4
14. Prufung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs-
aan ste jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazugehörigen Belegen an die Ober-
Bücher.
Musiet d..
behörde zur Prüfung eingereicht.
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren.
E 15.
15. Behand- Die bei den Steuerstellen eingehenden Nachweisungen zur Entrichtung der Abgabe und
lung der An- die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des
ge#. Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Steuerstelle
zu versehen. Die Nachweisungen und Lieferscheine sind nach den Nummern dieses Buches zu
ordnen und ihm als Belege beizufügen.
8 16.
16. Ande- Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen,
- besug- soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis
Reichs= abzuändern oder zu ergänzen.
kanzlers.