Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

— 150 — 
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäfts- 
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren 
Veränderungen zu geschehen. 
» §12. 
12. Ein- Jede zur Erhebung der Abgabe ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 
nahmebuch. Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das an- 
#er 4. liegende Muster 4 dient als Vorbild. " 
Musie — . 
« §13. 
13. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmeldungs- 
dungsbuch, buch zu führen, für welches das Muster 5 als Vorbild dient. In dieses sind die zur Entrichtung 
der Abgabe vorgeschriebenen Nachweisungen sowie die Abschlagszahlungen einzutragen. 
6 . 14. 4 
14. Prufung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs- 
aan ste jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazugehörigen Belegen an die Ober- 
Bücher. 
Musiet d.. 
behörde zur Prüfung eingereicht. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach 
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
E 15. 
15. Behand- Die bei den Steuerstellen eingehenden Nachweisungen zur Entrichtung der Abgabe und 
lung der An- die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des 
ge#. Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Steuerstelle 
zu versehen. Die Nachweisungen und Lieferscheine sind nach den Nummern dieses Buches zu 
ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
8 16. 
16. Ande- Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
- besug- soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis 
Reichs= abzuändern oder zu ergänzen. 
kanzlers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.