Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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II. Mnmtliche 
Steuerfestsetzung 
  
  
  
  
  
  
  
I. Angaben des Anmelders 
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Abteilung 1. Durch Verkauf abgegebene Kohlen. 
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Abteilung 2. Auf andere Weise als durch Verkauf abgegebene Kohlen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abteilung 3. Der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche 
zugeführte Kohlen. 
Anleitung zum Gebrauche. 
Giffer 1 bis 5 für den Anmelder, Ziffer 6 und 7 für die Steuerstelle.) 
Für jede Kohlenart (Steinkohlen, Braunkohlen, Braunpreßkohlen) und für die zum Satze von 20 v 
und von 1½ v. H. des Wertes steuerpflichtigen Kohlen ist je eine besondere Anmeldung in doppelter den- 
fertigung abzugeben. 
2. Die steuerpflichtigen Kohlen sind in drei Abteilungen aufzuführen: 
Abteilung 1. Durch Verkauf abgegebene Kohlen 
Abteilung 2. Auf andere Weise als durch Nulaue abgegebene Kohlen, 
Abteilung 3. Der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführte Kohlen. 
Ist über die zur Versteuerung angemeldeten Kohlen von der Werlprüfungsstelle eine Auslunft gemäß 
z8 84 bie 38 der Ausführungsbestimmungen erteilt worden, so ist der Ausstellungstag der Wertanmeldung in 
Spalte 4 anzugeben 
4. Das Gewicht jeder einem besonderen Preise oder Werte unterliegenden Menge ist bis auf 100 kg (eine 
zehntel Tonne) anzumelden. 
5. Die Spalte 7 ist aufzurechnen. 3 
6. Der Steuerbetrag ist aus der Summe der Angaben in der Spalte 9 zu berechnen. 
7. Sind von einem Steuerpflichtigen in einem Monat mehrere Steueranmeldungen über inländische Kohlen 
abgegeben worden, so sind die Steuerbeträge der einzelnen Aumeldungen auf einer dieser Anmeldungen zusammen- 
zustellen. Von der so erhaltenen Gesamtstenerschuld ist der dem Steuerpflichtigen elwa zustehende Vergütlungsbetrag 
abzuzgiehen. In den übrigen Steueranmeldungen ist auf die Anmeldung, die die Zusammenstellung enthält, zu verweisen 
und die Nummer des Eintrags des Einnahmebuchs zu vermerken. Die Zuiammenstellung der Steuerbeträge ist nicht 
erforderlich, wenn in dem berreffenden Monat keine Vergütung anzurechnen ist oder wenn die anzurechnende Vergütung 
auf den Stenerbetrag einer Anmeldung, der größer ist als der Vergütungsbetrag, angerechnet werden kann.
	        
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