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§ 77.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat auf Grund der Nachweisungen und erläuternden Begleitschreiben
(§§ 75 und 76) Zusammenstellungen zu fertigen und zu einem vom Reichskanzler zu bestimmenden
Zeitpunkt zu veröffentlichen. Solange die Veröffentlichung durch das Kaiserliche Statistische
Amt nicht erfolgt ist, dürfen auch Teilergebnisse der Erhebungen durch andere Behörden nicht veröffentlicht
werden.
Schlußbestimmung.
g 78.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue
Muster einzuführen.