Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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§  77.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  auf  Grund  der  Nachweisungen  und  erläuternden  Begleitschreiben
  (§§  75  und  76)  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden
  Zeitpunkt  zu  veröffentlichen.  Solange  die  Veröffentlichung  durch  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  nicht  erfolgt  ist,  dürfen  auch  Teilergebnisse  der  Erhebungen  durch  andere  Behörden  nicht  veröffentlicht
  werden.

Schlußbestimmung.

g  78.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen  zu  ändern  und  neue
Muster  einzuführen.