Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu ent— 
werten oder zu vernichten; 
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder ihren 
Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und auf der 
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt 
bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder 
zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen. 
Alle anderen Zusätze oder Änderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschriftlich oder mit 
Durchdruck, Paus= (Kopier-) Presse, Schreibmaschine (III) oder durch Überkleben, Unterpunkten, Unter- 
streichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder 
Zeichen usw. hergestellt sind. Durch die nach 5 und 6 erlaubten Streichungen, Anstriche und Unter- 
streichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener oder verabredeter Sprache entstehen. 
XI Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
1— 
SE 
bis 50 g einschließlich. 3 Pf., 
über 50 = 100 - 5 -, 
100 = 250= 10 
250 = 500= 
à ½ 
* 
S 
-. 
— 
500 g bis 1 kg. 30 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 g einschließlich . 3 Pf., 
über 50 8- 100 = - 5-, 
-100--1kg - 10-,- 
- 1kg * 2 * 2 20 * „ 
2. 3— - 30 
- - 3 - .... 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
XIII Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, 
auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
XIV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen müssen den Bestimmungen unter 1 und 1Ientsprechen 
und sich in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in 
den Zeitungspaketen eignen; sie dürfen nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als 
Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift gelten können, mit der sie versandt werden sollen. Druck- 
sachen, die über zwei Bogen stark oder geheftet, geklebt oder gebunden sind, werden nur dann zugelassen, 
wenn sie von einem Absender herrühren und sich die Bogenzahl und das Gewicht der einzelnen Teile 
unzweifelhaft feststellen läßt. Ausgeschlossen sind Drucksachen verschiedener Auftraggeber, die als ein 
Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile 
zerlegen lassen, z. B. vereinigte Anpreisungs= und Bestellkarten verschiedener Firmen. 
XV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften 
lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr 
vorher anzumelden. Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, daß die Beilage der ganzen Post- 
auflage der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt wird; ist sie ausnahmsweise nur einem Teile der Post- 
auflage beigelegt, so ist die Gebühr nur für diesen Teil zu entrichten. In derartigen Fällen hat der 
serieuer bei der Einlieferung die bei den Postanstalten zu erfahrenden besonderen Bedingungen 
einzuhalten. 
Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben 
abgerundet. 
XvI Die Gebühr beträgt ½ Pf. für je 25 g jedes einzelnen Beilagestücks. Dabei gilt jeder Teil 
bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke und Farbe des Papiers gleich ist und Druck 
und Inhalt die Zusammengehörigkeit erweist, als besondere Beilage. Sonst wird die Gebühr für
	        
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