Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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1l Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert- oder Einschreibpakete miteinander 
befördert werden. 
1v Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert eines jeden 
besonders angegeben sein. · 
V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte zu ver- 
senden, vorübergehend aufheben. 
VI Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Nennwert, unbeklebte zum 
Preise von 5 Pf. für je 5 Stück. 
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den 
amtlich ausgegebenen übereinstimmen. 
wIIl Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen. 
IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über. 
Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Post zurückgeben, gleichviel 
ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen 
und behalten. 
X ÜUber Verpackung und Verschluß der Pakete s. § 15 und 16. 
XI Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete. Die Ge- 
bühr hierfür beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer Paketkarte gehörende Pakete wird eine gemein- 
schaftliche Bescheinigung ausgestellt. 
XII Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 100 Stück für 20 Pf. 
Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen mit den 
amtlich ausgegebenen genan übereinstimmen. · 
meerAbsenderhatindemEinlieferungsscheinefeinenNamen,dieZahlderzurPaketkarte 
gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben sowie die 
Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten. 
Einschreibsendungen. 
§ 13. 1 Briefsendungen und Pakete können eingeschrieben werden. Einschreibsendungen 
werden weder unter Wertangabe (§ 14) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungs- 
urkunden (7 25) dürfen nicht beigefügt werden. 
11 Der Absender hat die Sendung mit dem Vermerk „Einschreiben“ zu versehen, bei Paketen 
auch die Paketkarte, auf die sich die Gewährleistung nicht erstreckt. Über Verpackung und Verschluß 
der einzuschreibenden Pakete j. & 15 und 16. 
III Die Einlieferung wird bescheinigt. 
IV Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf Entfernung 
und Gewicht erhoben. 
Wertsendungen. 
§l4. 1 Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden. Wertsendungen werden 
weder eingeschrieben (§ 13) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungsurkunden (§ 25) 
dürsen nicht beigefügt werden. Über Verpackung und Verschluß s. § 15 bis 17. 
U.I Der Wert ist in der Aufschrist, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in Reichswährung 
in Ziffern anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung nicht übersteigen- 
lIII Von kurshabenden Papieren ist der Kurswert, den sie zur Zeit der Einlieferung haben, 
von pfandrechtlichen Papieren, Wechseln und ähnlichen Urkunden sind als Wert die Kosten anzu- 
geben, die eine neue rechtsgültige Ausfertigung der Urkunde oder die Einziehung der Forderung bei 
Verlust der Urkunde verursachen würde. Entspricht die Wertangabe diesen Grundsätzen nicht, so 
kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Wertangabe 
hasf kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der Versicherungsgebühr hergeleitet
	        
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