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1l Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert- oder Einschreibpakete miteinander
befördert werden.
1v Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert eines jeden
besonders angegeben sein. ·
V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte zu ver-
senden, vorübergehend aufheben.
VI Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Nennwert, unbeklebte zum
Preise von 5 Pf. für je 5 Stück.
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den
amtlich ausgegebenen übereinstimmen.
wIIl Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen.
IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über.
Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Post zurückgeben, gleichviel
ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen
und behalten.
X ÜUber Verpackung und Verschluß der Pakete s. § 15 und 16.
XI Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete. Die Ge-
bühr hierfür beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer Paketkarte gehörende Pakete wird eine gemein-
schaftliche Bescheinigung ausgestellt.
XII Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 100 Stück für 20 Pf.
Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen mit den
amtlich ausgegebenen genan übereinstimmen. ·
meerAbsenderhatindemEinlieferungsscheinefeinenNamen,dieZahlderzurPaketkarte
gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben sowie die
Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten.
Einschreibsendungen.
§ 13. 1 Briefsendungen und Pakete können eingeschrieben werden. Einschreibsendungen
werden weder unter Wertangabe (§ 14) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungs-
urkunden (7 25) dürfen nicht beigefügt werden.
11 Der Absender hat die Sendung mit dem Vermerk „Einschreiben“ zu versehen, bei Paketen
auch die Paketkarte, auf die sich die Gewährleistung nicht erstreckt. Über Verpackung und Verschluß
der einzuschreibenden Pakete j. & 15 und 16.
III Die Einlieferung wird bescheinigt.
IV Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf Entfernung
und Gewicht erhoben.
Wertsendungen.
§l4. 1 Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden. Wertsendungen werden
weder eingeschrieben (§ 13) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungsurkunden (§ 25)
dürsen nicht beigefügt werden. Über Verpackung und Verschluß s. § 15 bis 17.
U.I Der Wert ist in der Aufschrist, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in Reichswährung
in Ziffern anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung nicht übersteigen-
lIII Von kurshabenden Papieren ist der Kurswert, den sie zur Zeit der Einlieferung haben,
von pfandrechtlichen Papieren, Wechseln und ähnlichen Urkunden sind als Wert die Kosten anzu-
geben, die eine neue rechtsgültige Ausfertigung der Urkunde oder die Einziehung der Forderung bei
Verlust der Urkunde verursachen würde. Entspricht die Wertangabe diesen Grundsätzen nicht, so
kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Wertangabe
hasf kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der Versicherungsgebühr hergeleitet