Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Kaß; füngerer L#iie.
N. 725.
Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, betressend die Abgabe starl wirkender Arzneimittel u. f. f.
Winisterial Bekanntmachung.
Die durch unsere Bekanntmachung vom 4. Juli 1896 (Gesetzsammlung
Bd. XXII, S. 53) erlassenen Vorschriften, betreffend die Abgabe stark wirkender
Atzueimittel u. s. f., werden abgeändert wie folgt:
Hin 8 4 Abs. 1 ist das „oder“ zwischen „Trional“ und „Urethan“
durch ein Komma zu erseben und hinter „Urethan“ einzufügen
„oder Veronal“.
in dem den Vorschriften beigefügten Verzeichnisse ist zwischen
„Veratrinum et ejus salia — Veratrin und dessen Salze 0005 8“
und Vinum Colchici — Zeitlosenwein 20 8“ einzufügen „Veronalum
(Uren diacthy — maulonylica, Acidum dinethyl — barbituricum)
— Veronal (Diäthylmalonylharnstoff, Diäthylbarbitursäure)
0,5 8“.
Diese Aenderungen treten mit dem 1. März in Kraft.
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Gera, den 25. Februar 1908.
Färstlich Reuß-Pl. Ministerlum.
v. Hinüber. x%.
Ausgegeben am 26. Februar 1908. 4