Full text : Deutschland und der Weltkrieg.

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4)  Die  bei  Bau-  und  Kulturveränderungen,  I#ngleichen  bei  Geradelegung  von
Grenzen,  bei  Anlegung  oder  Verlegung  von  Wegen  vorkbmnienden  Slächen  und  Besiß«
veraͤnderungen  duͤrfen,  wenn  sie  im  Orte  nicht  über  5  □y#hn.  oder  0,7  Ar,  in  der
Flur  nicht  über  15  □Mhn.  oder  2  Ar  betragen,  ohne  vorgängige  gerichtliche  Verhandlung
  im  Kataster  nachgetragen  werden.  Das  Katasterbureau  hat  jedoch  bei  Abgabe
der  Besipstandsverzeichnisse  die  Gerichtsbehörde  davon  in  Kenntniß  zu  sehen.  Sollte
bei  der  nachfolgenden  geiichtlichen  Verhandlung  ein  anderer  Sachverhalt  sich  herausstellen,
  so  ist  eine  entsprechende  Berichtigung  des  Katasters  vorzunehmen.  Ein  Eintrag
in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  kann  bei  den  gedachten  geringsügigen  Flächenabtretungen
  unterbleiben,  dafern  nicht  ein  solcher  von  den  Betheiligten  ausdrücklich  verlangt
  wird.

5)  Die  Bestimmung  in  §.  44  Abs.  3  des  Regulativs  vom  13.  November  1855,
wonach  ein  erloschenes  Folium  im  Kataster  später  beim  Entstehen  einer  neuen  Realitär
wieder  benutzt  werden  darf,  ist  mit  Einrichtung  der  Grund=  und  Hypothekenbücher  in
Wegfall  gekommen.

Gera,  am  28.  Jull  1870.

Fürstliches  Ministerium.
v.  Harbon.

Semmel.