Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

gewöhnliche Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders oder Empfängers telegraphisch 
nachgesandt. « 
Postkreditbriefe. 
§ 21. 1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3.000 K ausgestellt 
werden. Sie gelten 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
« I1 Sie werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf nimmt jede Post- 
anstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Kreditbrief lauten soll, mit Zahlkarte 
an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kredit- 
brief-Konto und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der Kreditbrief ausgestellt werden 
soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Kreditbrief an eine andere Anschrift gesandt 
werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu beantragen. Der Besteller kann den Betrag auch von seinem 
Postscheckkonto auf das bei demselben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der 
Kreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
in Der Inhaber kann bei jeder Postanstalt, der er den Kreditbrief vorlegt und seine Empfangs- 
berechtigung durch eine auf ihn lautende Postausweiskarte (§ 41, 1) nachweist, während der Postschalter- 
stunden Beträge des Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Beträge müssen 
durch 50 teilbar sein. Mehr als 1 000 K darf er an einem Tage nicht abheben. Er bescheinigt den 
Empfang auf einem der im Kreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, den der auszahlende Bamte 
aus dem Hefte trennt. Handschriftlich dürfen die Vordrucke nur mit Tinte ausgefüllt werden. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, so 
wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Post haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge wie für Post- 
anweisungen. 
Alle Nachteile, die aus Verlust oder Mißbrauch des Postkreditbriefs entstehen, trägt der 
Inhaber. " 
VI Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Uberweisung von einem Postscheckkonto 
die Gebühr nach dem Postscheckgesetze 3 5 Ziffer 1 oder 3; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrieeefes 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr ... 5 
b) eine Steigerungsgebühr vo 5.= 
für je 100 K oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 hat der Antragsteller bar oder durch Abbuchung von seinem 
Postscheckkonto zu entrichten. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung eingezogen. 
VuI Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief ausgefertigt 
hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch Zahlungsanweisung oder Gutschrift auf sein 
Postscheckkonto nach Abzug der Gebühr für die Geldübermittlung oder Überweisung zurück. Dem 
Antrag muß der Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken beiliegen. ç 
Wird während der Gütigkeitsdauer das Guthaben vollständig abgehoben, so behält bei der 
letten Abhebung die Auszahlungs-Postanstalt den Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken 
zurück. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
§ 22. 1 Postsendungen werden durch besonderen Boten zugestellt (Eilbestellung), wenn es 
der Absender in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, durch den unterstrichenen Ver- 
merk „Durch Eilboten“ verlangt. Andere Bezeichnungen wie „Dringend“, „Eilig“" usw. reichen 
hierzu nicht aus. 
u. Sie werden sogleich nach der Ankunft bestellt, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr früh aber 
nur dann, wenn der Absender dem Eilbestellvermerke hinzugefügt hat „auch nachts“.
	        
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