4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Januar 1918 auf Grund des § 1242 der
Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die §§ 1234, 1237, 1240 und 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 1. August 1917 ab
1. für den im Dienste der katholischen Kirchengemeinde St. Joseph zu Bocholt
beschäftigten Küster, wenn ihm Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach
den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist,
2. für Personen, denen auf (Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art Ruhegeld,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und dabei eine Anwartschaft auf
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 5. Februar 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Wuermeling.
5. Post- und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausschließung von Telegrammen mit Empfangsanzeige.
Auf Grund des § 1 der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich von 1904 S. 229 ff. und von 1909 S. 228) werden Telegramme mit den Vermerken:
„Empfangsanzeige“ oder P C —,
„dringende Empfangsanzeige“ oder PCD ,
„Empfangsanzeige mittels Post“ oder — P C P
(vgl. § 11 der Telegraphenordnung) vom 1. März ab bis auf weiteres von der Beförderung ausgeschlossen.
Berlin, den 27. Januar 1918.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
Rüdlin.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld. Hofbuchdrucker, in Berlin.