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5. Zoll= und Steuer wesen.
Bekanntmachung.
Anderung der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 1918 beschlossen:
Die Grundsätze für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes vom
8. April 1917 eschß vom 14. Juni 1917°)) und die 8§ 12 und 20 der Kohlensteuer-
Ausführungsbestimmungen“) sind aufgehoben.
Berlin, den 8. März 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
v— ww für das Deutsche Reich 1917 S. 134.—
"““) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1917 S. 166.
Anderung der Muster zu den Kohlensteuer-Ausfährungsbestimmungen.
Auf Grund der mir im § 78 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1917 S. 166) erteilten Ermächtigung werden die Muster zu diesen Vestimmungen
wie folgt geändert
1. Muster 1, 2, 3 und 10. Auf Seite 1 oben links ist das Wort „Abteiluing “
zu streichen. Nach „zur Versteuerung“ ist ein Punkt zu setzen, die folgenden Worte
„zum Satze von (s vom Hundert (Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.)" sind zu
streichen.
2. Muster 1, 2 und 3. Auf Seite 1 unter Sienerschub“ sind nach dem Worte „Steuer-
anmeldung" die Bezeichnungen „Abt. und in Ziffer 1 der Anleitung zum
Gebrauche die Worte „und für die zum Satze von 20 v. H. und von 10 v. H. des Wertes
steuerpflichtigen Kohlen“ sowie das Wörtchen „je“ zu streichen.
. Muster 3. Auf Seite 2 im Kopfe der Spalte 5 fällt das Wort „Abt.“" mit dem daminter
befindlichen Strich weg.
4. Muster 4 und 11. In der Anleitung zum Gebrauche sind die Ziffer 1 und aus der
Ziffer 3 die Worte „jeder Abteilung des Aumeldungsbuchs" zu streichen. Die Ziffern
2 bis 7 sind in 1 bis 6 zu ändern. Auf den Seiten 2 und 3 dieser Muster sind die
Überschriften „Abteilung 1. Zum Satze von 20 v. H. des Wertes“ und „Abteilung 2.
Zum Satze von 10 v. H. des Wertes“ zu streichen. Im Kopfe der Spalten 15 (Muster 4)
und 21 (Muster 11) ist „Ziffer 7“ in „Ziffer 6“ zu ändern.
. Muster 5. In Spalte 3 fällt die Unterspalte „Abt.“ weg.
6. In den Mustern 6 und 9 sind auf Seite 1 unter dem „Nachweis der Anrechnung“ die
Bezeichnungen „Abt. " zu streichen.
7. In Muster 7 im Kopfe der Spalte 8 und in Muster 8 im Kopfe der Spalte 12 fällt
jeweils das Wort „Abt.“ mit dem darunter befindlichen Strich weg.
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