Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
nZu betieh#n durch alle Postanstalten und Huchhandlungen zum Dahreepreise von 8 4.
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XLVI. Jahrgang. 6 Berlin, Freitag. den 17. Mai 1918. * r. 17.
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der Prüfungsordnung für Arzie Seite 155 Deutscher im Ausland und in den Schutzgebieten 156
2. Kolonialwesen: Sestellunge einee Standesbeamten im 3. vantwesen· Status der deutschen Noteubanken äs
Reichs-Kolonialamt 156 April 1018.
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1. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte.
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
1. Die Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 wird wie folgt geändert:
1. § 31 erhält folgende Fassung: .
ll.DiemedizinischePrüfnngumfaßtvierTeileundiftinderRegelinsiebenaufs
einanderfolgenden Wochentagen zu erledigen.
. Im § 32 Abs. 3 werden die Worte „namentlich mit Einschluß der Kinderkrankheiten“
gestrichen.
. Zwischen den 88 33 und 34 werden die folgenden neuen §§8 33 a und 33b eingefügt:
§§ 33a.
In dem dritten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem
besonderen Termin in der Kinderabteilung eines größeren Krankenhauses oder in
einer Universitäts-Kinderklinif oder Poliklinik in Gegenwart eines Fachvertreters
der Kinderheilkunde einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan
kurz niederzuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er in der Kinderheilkunde
die für einen praktischen Arzt erforderlichen Renntnisse besitzt.
28.