Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(Zu 88 Nr. 1 des Gesetzes.) 
(1) Die erhöhte Steuerpflicht nach § 8 Nr. 1 des Gesetzes bezieht sich nicht nur auf Schmuck- 
sachen, sondern auf Gegenstände aller Art, die aus den im 88 Nr. 1 des Gesetzes genannten 
Stossen oder unter Verwendung solcher Stoffe hergestellt sind (Haushaltsgeräte, Aus- 
schmückungsgegenstände, Gold= und Silberstickereien, Rahmen und ähnliches) sowie auch 
auf einzelne Mengen unverarbeiteter Edelmetalle und Edelmetallegierungen und auf 
einzelne ungefaßte Perlen, Edelsteine und Halbedelsteine. 
(2) Als Edelmetalle gelten Platin, Platinmetalle, Gold und Silber sowie alle Legierungen 
dieser Edelmetalle, auch wenn der Feingehalt an Edelmetall verhältnismäßig nur gering ist, 
also auch z. B. sochskaratiges Gold (sogenanntes Jonjougold). 
(3) Bei unechten Gegenständen (Doublec, mit Platin, Gold oder Silber plattierten, platinierten, 
vergoldeten oder versilberten Gegenständen) ist es ohne Belang, aus welcher Masse der Gegen- 
stand hauptsächlich besteht und wie dünn und von verhältnismäßig wie geringem Werte die 
verwendeten Edelmetallteile sind und auf welche Art die Edelmetalle aufgebracht sind (z. B. durch 
Aufschweißen, Auflegen von Blattgold oder Blattsilber, durch Amalgamierung oder auf galva- 
nischem Wege). Es fallen also unter die erhöhte Steuer Gegenstände aus Neusilber, Alpakka, 
Alfenide, Messing, Zink, Eisen, Bronze, sobald sie platiniert, vergoldet oder versilbert sind; 
dagegen unterliegen Gegenstände aus den genannten Stoffen der erhöhten Steuer nicht, 
wenn sie nur patiniert (gefärbt) oder wenn sie vernickelt oder mit Nickel plattiert sind. 
6) Bedeckt die Platinierung, Vergoldung oder Versilberung nur einen verhältnismäßig 
geringen Teil der Fläche eines im übrigen aus unedlen Stoffen bestehenden Gegenstandes, 
wie z. B. bei einem mit vergoldetem Rande versehenen Porzellanstücke, so wird dadurch die erhöhte 
euerpssicht nicht herbeigeführt. 
(5) Der erhöhten Steuer unterliegen nur echte Perlen: als solche gelten auch die sogenannten 
Japanperlen, dagegen nicht Nachahmungen aus Glas, Füchschupnen oder Perlmutterstaub. 
(6) Den Edelsteinen sind gleichgestellt die synthetischen, d. h. durch künstliche Wiederholung 
des natürlichen Entstehungsganges hergestellten Edelsteine (besonders Saphire und Rubine), 
nicht jedoch die z. B. aus Glasflüssen, Glaspasten, Straß, Zinn= und Bleilegierungen hergestellten 
Nachahmungen. Es können jedoch nachgeahmte Edelsteine und Halbedelsteine insofern der er- 
höhten Steuer unterliegen, als die Nachahmung durch Verwendung anderer Edelsteine oder 
Halbedelsteine erfolgt ist (z. B. Diamanten aus Bergkristallen, Alexandrite aus Korundmasse, 
Rubinen und Smaragden aus Flußspat). Rekonstruierte Steine sind aus Fragmenten echter 
Steine zusammengesetzt und unterliegen daher der erhöhten Stener, ebenso sogenannte Dou- 
bletten, wenn in ihrem Oberteile Teile von Edelsteinen oder Halbedelsteinen enthalten sind. 
□) Es kommen insbesondere folgende der erhöhten Steuer unterliegende Steine in Betracht: 
1. Edelsteine: Diamant, Korund (Saphir, Rubin und andere Abarten), Chrysoberyll 
(Alexandrit, Chrysoberyllkatzenange), Spinell, Topas (Aquamarin-Topas), Beryll (Smaragd, 
Aquamarin, Aquamarin-Chrysolith, Goldberyll), Zirkon (Hyazinth), Opal, Granat (Pyrop)h, 
Turmnalin, Chrysolith (Peridot, Olivin), Dichroit, Chanit, Sapparé, Dioptas, Diopsid, Vesuvian, 
ürkis; 
2. Halbedelsteine: Quarz (Amcethyst, Bergkristall, Rauchtopas, Zitrin, Rosenquarz, Katzen- 
auge), Jaspis, Chalcedon (Karneol, Plasma, Chrysopras, Achat), Feldspate (Adular, Mond- 
stein, Amazonenstein, Labradorit), Lasurstein (Lapis lazuli), Nephrit, Jadeit, Spodumen (Kunzit, 
Hiddenit, Lithiumsmaragd), Hämatit, Lepidolith, Obsidian, Lava, Flußspat, Malachit, Atlas- 
spat, Aragonit, Numeait, Gagat (Jet), Bernstein. 
(6) Soweit die im Abf. Junter Nr. 1 und 2 genannten Steine nach abweichender wissenschaftlicher 
Ansicht oder Anschauung der beteiligten Geschäftskreise nicht zu den Edelsteinen oder Halbedel- 
steinen gerechnet werden, wird die erhöhte Steuerpflicht hierdurch auf sie ausdrücklich ausgedehnt. 
(9) Nicht zu den steuerpflichtigen Steinen gehören z. B. Serpentinsteine, Alabaster, Marmor; 
auch Gegenstände aus Perlmutter, Elfenbein, Meerschaum und ähnliche unterliegen nicht der 
erhöhten Steuer. Jedoch können Gegenstände unter Verwendung solcher Stoffe oder unter 
Verwendung von Nachahmungen erhöht stenerpflichtiger Stoffe der erhöhten Steuer unter- 
Edelmetall= 
waren.
	        
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