Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(2) Sonstige Personenfahrzeuge unterliegen der erhöhten Steuer, wenn sie nach ihrer Be- 
schaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs= oder sportliche Zwecke bestimmt sind. 
Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist aus der objektiven Beschaffenheit der 
gelieferten Gegenstände zu entnehmen, ohne daß es auf die Absicht des Erwerbers im einzelnen 
Falle ankommt. 
(63) Kutschwagen, die mit einem Verdeck ausgestattet sind, sind stets als erhöht steuerpflichtig 
anzusehen (z. B. Koupces, Landauer, Berlinen, Viktorias). Von der erhöhten Steuer sind 
nur auszunehmen Breaks mit Längssitzen für nicht mehr als vier Personen und sogenannte 
Jagdwagen, die ihrer Ausstattung nach als gewöhnliche Land= und Gutswagen dienen. Eine 
Ausstattung, die bei sogenannten Jagdwagen und viersitzigen Breaks nicht zur erhöhten Steuer 
Anlaß gibt, wird anzunehmen sein, wenn es sich um Wagen handelt, deren Verkaufspreis vor 
Ausbruch des Krieges nicht mehr als achthundert Mark betrug. 
W Bei Schlitten sind Bauart und Ausstattung im einzelnen Falle für die Entscheidung, 
ob sie der erhöhten Steuer unterliegen, maßgebend. 
(5) Fahrräder sind nur dann erhöht steuerpflichtig, wenn sie gegenüber dem gewöhnlichen 
Gebrauchsfahrrad besondere Merkmale (3z. B. Art der Lackierung oder Vernickelung) aufweisen. 
(60) Wasserfahrzeuge, die der erhöhten Steuer unterliegen, sind insbesondere Jachten, solche 
Segelboote, die ihrer Bauart nach nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, Ruder- 
boote, die ihrer Bauart nach nicht lediglich als Beiboote dienen, sowie Wasserfahrräder. 
C)Die erhöhte Steuerpflicht wird auf die Bestandteile und Zubehörstücke der im § 8 Nr. 9 
des Gesetzes genannten Fahrzeuge (z. B. Deichseln, Räder, Bereifung, Büchsen, Hemmzeug, 
Spritzleder, Verdecke, Ortscheite, Spielwaagen, Vorhänge, Tritte, Scheiben, Karosserien, 
Sitze, Hupen, Beleuchtungsanlagen, Laternen, Segel, Ruder) ausgedehnt, wenn aus ihrer 
Ausstattung die Bestimmung für solche Fahrzeuge, die nach Abs. 1 bis 6 der erhöhten Steuer 
unterliegen, hervorgeht. Dies gilt nicht von den Teilen der Maschinerie von Kraftfahrzeugen 
(z. B. Motor, Zylinder, Olpumpe, Ventilator, Wasserpumpe, Kupplung, Getriebe, Schaltung, 
Bremse, Kardanübertragung, Lenkung, Radachsen, Federn, Gehänge, Auspufftopf, Kreuz- 
gelenk, Kurbeln, BVentile, Kühler, Benzinbehälter). 
*l16. 
(Zu § 8 Nr. 10 des Gesetzes.) 
6 Zu den Wandteppichen gehören insbesondere die Gobelins. Teppiche. 
() Wandbespannungen, die in der Art von Tapeten verwendet werden, unterliegen nicht der 
erhöhten Steuer. 
# 17. 
(Zu §& 8 Nr. 11 des Gesetzes). 
() Zu den gewöhnlichen Schaffellen, die der erhöhten Steuer nicht unterliegen, gehören Felle und Velze. 
nur solche Felle von Schafen und Lämmern, die nicht aus Gründen des Schmuckbedürfnisses 
zur Herstellung von Pelzsachen verwendet werden. Erhöht steuerpflichtig sind insbesondere 
folgende Schaffell- und Lammfellsorten: Tibet-, Karakulfelle, Slinks, Persianer, Halbpersianer, 
Astrachanfelle, Krimmer, Füssel, Schmaschen, Mufflons und Angorafelle. 
(2) Zu den Bekleidungsstücken, die bei Verwendung von Pelzwerk der erhöhten Steuer unter- 
liegen, rechnen gefütterte und pelzbesetzte Mäntel, Unter= und Oberkleider, Schuhe, Muffs, 
Handschuhe und ähnliches. Gleichgestellt werden Fußsäcke und Decken. Bloßer Aufputz, der nicht 
zur erhöhten Steuerpflicht des aufgeputzten Gegenstandes führt, liegt nur vor, wenn es sich um 
die Verwendung von schmalen Pelzstücken zum Besatz von Kleidern, Kopfbedeckungen oder 
Stiefeln usw. handelt. 
(3) Als Ausstattungsgegenstände aus Fellen kommen Vorleger, abgesehen von solchen aus 
gewöhnlichen Schaffellen, Zierfelle (Tigerfelle u. a.) in Betracht. 
8 18. 
(1) Die Steuerpflicht bei dem Verbringen ins Ausland (§ 10 Nr. 3 des Gesetzes) erstreckt sich Ausfuhr von 
nicht auf die Vervielfältigungen und Kopien von Werken der Plastik, Malerei und Graphik, unstgegen- 
umfaßt vielmehr nur Originalwerke dieser Art. #9 Abs. 5 findet Anwendung. Untienisäten. 
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