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(2) Sonstige Personenfahrzeuge unterliegen der erhöhten Steuer, wenn sie nach ihrer Be-
schaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs= oder sportliche Zwecke bestimmt sind.
Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist aus der objektiven Beschaffenheit der
gelieferten Gegenstände zu entnehmen, ohne daß es auf die Absicht des Erwerbers im einzelnen
Falle ankommt.
(63) Kutschwagen, die mit einem Verdeck ausgestattet sind, sind stets als erhöht steuerpflichtig
anzusehen (z. B. Koupces, Landauer, Berlinen, Viktorias). Von der erhöhten Steuer sind
nur auszunehmen Breaks mit Längssitzen für nicht mehr als vier Personen und sogenannte
Jagdwagen, die ihrer Ausstattung nach als gewöhnliche Land= und Gutswagen dienen. Eine
Ausstattung, die bei sogenannten Jagdwagen und viersitzigen Breaks nicht zur erhöhten Steuer
Anlaß gibt, wird anzunehmen sein, wenn es sich um Wagen handelt, deren Verkaufspreis vor
Ausbruch des Krieges nicht mehr als achthundert Mark betrug.
W Bei Schlitten sind Bauart und Ausstattung im einzelnen Falle für die Entscheidung,
ob sie der erhöhten Steuer unterliegen, maßgebend.
(5) Fahrräder sind nur dann erhöht steuerpflichtig, wenn sie gegenüber dem gewöhnlichen
Gebrauchsfahrrad besondere Merkmale (3z. B. Art der Lackierung oder Vernickelung) aufweisen.
(60) Wasserfahrzeuge, die der erhöhten Steuer unterliegen, sind insbesondere Jachten, solche
Segelboote, die ihrer Bauart nach nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, Ruder-
boote, die ihrer Bauart nach nicht lediglich als Beiboote dienen, sowie Wasserfahrräder.
C)Die erhöhte Steuerpflicht wird auf die Bestandteile und Zubehörstücke der im § 8 Nr. 9
des Gesetzes genannten Fahrzeuge (z. B. Deichseln, Räder, Bereifung, Büchsen, Hemmzeug,
Spritzleder, Verdecke, Ortscheite, Spielwaagen, Vorhänge, Tritte, Scheiben, Karosserien,
Sitze, Hupen, Beleuchtungsanlagen, Laternen, Segel, Ruder) ausgedehnt, wenn aus ihrer
Ausstattung die Bestimmung für solche Fahrzeuge, die nach Abs. 1 bis 6 der erhöhten Steuer
unterliegen, hervorgeht. Dies gilt nicht von den Teilen der Maschinerie von Kraftfahrzeugen
(z. B. Motor, Zylinder, Olpumpe, Ventilator, Wasserpumpe, Kupplung, Getriebe, Schaltung,
Bremse, Kardanübertragung, Lenkung, Radachsen, Federn, Gehänge, Auspufftopf, Kreuz-
gelenk, Kurbeln, BVentile, Kühler, Benzinbehälter).
*l16.
(Zu § 8 Nr. 10 des Gesetzes.)
6 Zu den Wandteppichen gehören insbesondere die Gobelins. Teppiche.
() Wandbespannungen, die in der Art von Tapeten verwendet werden, unterliegen nicht der
erhöhten Steuer.
# 17.
(Zu §& 8 Nr. 11 des Gesetzes).
() Zu den gewöhnlichen Schaffellen, die der erhöhten Steuer nicht unterliegen, gehören Felle und Velze.
nur solche Felle von Schafen und Lämmern, die nicht aus Gründen des Schmuckbedürfnisses
zur Herstellung von Pelzsachen verwendet werden. Erhöht steuerpflichtig sind insbesondere
folgende Schaffell- und Lammfellsorten: Tibet-, Karakulfelle, Slinks, Persianer, Halbpersianer,
Astrachanfelle, Krimmer, Füssel, Schmaschen, Mufflons und Angorafelle.
(2) Zu den Bekleidungsstücken, die bei Verwendung von Pelzwerk der erhöhten Steuer unter-
liegen, rechnen gefütterte und pelzbesetzte Mäntel, Unter= und Oberkleider, Schuhe, Muffs,
Handschuhe und ähnliches. Gleichgestellt werden Fußsäcke und Decken. Bloßer Aufputz, der nicht
zur erhöhten Steuerpflicht des aufgeputzten Gegenstandes führt, liegt nur vor, wenn es sich um
die Verwendung von schmalen Pelzstücken zum Besatz von Kleidern, Kopfbedeckungen oder
Stiefeln usw. handelt.
(3) Als Ausstattungsgegenstände aus Fellen kommen Vorleger, abgesehen von solchen aus
gewöhnlichen Schaffellen, Zierfelle (Tigerfelle u. a.) in Betracht.
8 18.
(1) Die Steuerpflicht bei dem Verbringen ins Ausland (§ 10 Nr. 3 des Gesetzes) erstreckt sich Ausfuhr von
nicht auf die Vervielfältigungen und Kopien von Werken der Plastik, Malerei und Graphik, unstgegen-
umfaßt vielmehr nur Originalwerke dieser Art. #9 Abs. 5 findet Anwendung. Untienisäten.
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