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Gruppen und innerhalb dieser Gruppen nach handelsüblichen Bezeichnungen gegliedert, auf-
zuführen. Die Gegenstände sind im allgemeinen so zu bezeichnen, daß ein Identitätsnachweis
möglich ist. Bei Gegenständen, die keinen erheblicheren Wert haben und in größerer Anzahl
veräußert zu werden pflegen, ist eine zusammenfassende Aufführung zulässig.
* 35.
(1) Das Steuerbuch ist für jeden Steuerabschnitt, also für jeden Kalendermonat, gesondert
zu führen. Die Eintragung hat für jeden Gegenstand, für den das Entgelt vereinnahmt wird,
gesondert zu erfolgen; dabei findet § 34 Satz 3 Anwendung. Die Eintragung ist am Tage der
Vereinnahmung des Entgelts, spätestens bei Geschäftsschluß, vorzunehmen.
(2) Das Steuerbuch hat Spalten für die Bezeichnung des Gegenstandes, für den Tag der Liefe-
rung, den Betrag des bei der Lieferung vereinbarten Entgelts, den Tag und den Betrag der Zah-
lung, den Steuerbetrag und für Bemerkungen zu enthalten. Als Anleitung dient das Muster 4.
(3) Bei Teilzahlungen ist die Eintragung bei der ersten Teilzahlung vorzunehmen; die folgenden
Teilzahlungen können, wenn sie in denselben Steuerabschnitt (Kalendermonat) wie die erste
Zahlung fallen, unter der Nummer der ersten Eintragung durch Ausfüllung der Spalten über
den Tag und den Betrag der Zahlung und den Steuerbetrag nachgetragen werden; soweit sie
in einem späteren Steuerabschnitt erfolgen, bedarf es einer vollständigen Neueintragung unter
entsprechenden Vermerken in den Bemerkungsspalten der ersten und jeder späteren Eintragung.
C□) Am Schlusse jedes Steuerabschnitts (Kalendermonats) sind die Spalten des Steuerbuchs
über die vereinnahmten Entgelte und die Steuerbeträge aufzurechnen.
| 36.
(1) Wird eine bereits bezahlte Lieferung rückgängig gemacht, so ist dies in der Bemerkungs-
spalte bei der Eintragung über dic rückgängig gemachte Lieferung unter Angabe des Tages zu
bemerken und das zurückgewährte Entgelt unter Bezugnahme auf die Eintragung über die rück-
gängig gemachte Lieferung am Schlusse des Steuerabschnitts, in dem die Rückzahlung des Ent-
gelts erfolgt ist, von der Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte vercinnahmten Entgelte ab-
zusetzen.
(2) Findet ein Umtausch statt, so sind für den in Umtausch gegebenen Gegenstand die vor-
geschriebenen Eintragungen (5 35) zu machen, bei der Eintragung über den zurückgenommenen
Gegenstand der Umtausch zu vermerken und das für diesen vereinnahmte und eingetragene
Entgelt unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 abzusetzen.
(3) In der Bemerkungsspalte sind außerdem in den Fällen, in denen die Steuer nur
5 v. T. des vereinnahmten Entgelts beträgt, die im §5 22 angeordneten Vermerke zu machen.
III. Verfahrensvorschriften.
5 ä 37.
□1) Die für die Feststellung und Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Stellen (Umsatz-
steuerämter), ihre Geschäftsbezirke und ihre Oberbehörden werden von den Landesregierungen
bestimmt. Diese haben auch die zur Regelung des Geschäftsverkehrs zwischen den Gemeinde-
behörden und den Steuerbehörden erforderlichen besonderen Anordnungen zu treffen.
(2) Die Landesregierungen werden die Umsatzsteuerämter und die Oberbehörden öffentlich
bekanntmachen und mit den weiteren Anordnungen über die Veranlagung dem Reichskanzler
(Reichsschatzamt) mitteilen. 1 38.
(0 Die örtliche Zuständigkeit der Umsatzsteuerämter bestimmt sich nach § 34 des Gesetzes.
Danach hat auch bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer
Hand befindlichen Unternehmens die Veranlagung für das gesamte Unternehmen einheitlich
durch idas Umsatzsteueramt des Sitzes der Leitung des Unternehmens zu erfolgen, und zwar
auch bei der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. Maßgebend für die Zuständigkeit sind die
Verhältnisse am Schlusse des Steuerabschnitts.
Steuerbuch.
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Steuerstellen
und
Oberbehörden.
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