— 249 —
die Aufforderung an dritte Personen, die auf bestimmt zu bezeichnende Rechtsvor-
gänge bezüglichen Schriftstücke vorzulegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes);
. die Vornahme einer Prüfung der Geschäftsgebarung des Steuerpflichtigen inner-
halb seiner Geschäftsräume (5 31 Abs. 3 des Gesetzes);
die Einholung von Auskünften von Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden (5 32
des Gesetzes); hierbei kommen neben den Ortsbehörden insbesondere die staatlichen
und gemeindlichen Steuerbehörden in Betracht. Vor allem werden die Akten über
die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer des Steuerpflichtigen einzusehen sein;
. die uneidliche Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, insbesondere auch von
Angestellten.
(3) Die Maßnahmen zu 1 bis 4 können durch Androhung von Ordnungsstrafen erzwungen
werden. Wird die Auskunftserteilung (Nr. 6) verweigert, so ist sie in geeigneten Fällen durch
Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Steuerpflichtigen herbeizuführen. Die Maßnahme
zu Nr. 3 kann nur durch die Oberbehörde selbst vorgenommen werden.
(4)) Bei der Prüfung ist auch besonders darauf zu achten, ob Unternehmen, die Luxusgegen-
stände umsetzen, Lieferungen an Erwerber, die sich als Weiterveräußerer (5 21) ausgewiesen
haben, und Umsätze von Gegenständen der im &8 des Gesetzes unter Nr. 2, 3 und 10 bezeichneten Art,
deren Entgelt unter den dort angegebenen Mindestgrenzen bleibt und die daher nicht als steuer-
pflichtige Luxusgegenstände anzusehen sind, in der nach §& 16 Abs. 1 des Gesetzes abzugebenden
Erklärung über der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegende Entgelte nachgewiesen haben.
G) Bei der Anhörung von Sachverständigen sind in erster Linie die im § 31 Abs.4 des Gesetzes
bezeichneten Personen heranzuziehen.
(6) Eine Mitteilung, daß der Gesamtbetrag der Entgelte die steuerpflichtige Höhe nicht erreicht,
ist nach Abs. 1 zu prüfen. Ist anzunehmen, daß für das Unternehmen voraussichtlich dauernd ein
steuerpflichtiger Umsatz nicht in Frage kommit, so kann die Eintragung in der Steuerrolle auf
Anordnung des Vorstandes des Umsatzsteueramts gelöscht werden.
□) Auf jeder Erklärung über den Gesamtbetrag der Entgelte ist von dem mit der Führung der
Steuerrolle beauftragten Beamten zu vermerken, unter welcher Nummer das steuerpflichtige
Unternehmen in die Steuerrolle eingetragen ist.
r*
·1
S-
g 53.
(1!) Die Schätzung des steuerpflichtigen Gesamtbetrags der Entgelte nach 5 22 Abs. 2 des Ge-
setzes kann erst erfolgen, wenn der Steuerpflichtige entweder keine Erklärung abgibt oder Auskünfte
über seine Angaben in der Erklärung verweigert oder diese Auskünfte den Sachverhalt nicht aus-
reichend klären. Vor Einleitung des Schätzungsverfahrens wird nach dem Ermessen des Umsatz-
steueramts zu versuchen sein, die Höhe der steuerpflichtigen Entgelte vermittelts der Maßnahmen
des §# 52 festzustellen. Die Schätzung muß sich auf sachlichen Unterlagen aufbauen und soll mit
einer Begründung versehen werden. Es steht im Ermessen der Steuerstelle, ob sie die Schätzungen
auf Grund eigener Erfahrungen und Ermittlungen oder nach Anhörung von Sachverständigen
(ogl. § 52 Abs. 3) vornehmen will.
(2 Die Schätzung nebst ihrer Begründung ist, bevor die Steuer selbst festgestellt wird, dem
Steuerpflichtigen unter Angabe einer angemessenen Frist zur Außerung mitzuteilen.
(0) Die Entscheidung, ob die Kosten der Schätzung nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes dem Steuer-
pflichtigen zur Last zu legen sind, ist erst zu erlassen, nachdem die Steuer auf Grund der Schätzung
festgestellt worden ist. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
an die Oberbehörde gegeben, die endgültig entscheidet.
(0 Unterliegt der Steuerpflichtige der Steuer auf die Umsätze von Luxusgegenständen im
Kleinhandel (§§ 8 bis 11 des Gesetzes), so kann sich das Schätzungsverfahren sowohl auf den ein-
zelnen Steuerabschnitt (den Kalendermonat oder dessen Teil im Falle des § 17 Abs. 2 des Ge-
setzes) als auch auf ein aus solchen Steuerabschnitten zusammengesetztes Kalenderjahr beziehen.
In vielen Fällen wird erst nach Ablauf des Kalenderjahrs die Möglichkeit vorliegen, Unterlagen
für eine ordnungsmäßige Schätzung durch den Vergleich des Ergebnisses der einzelnen Steuer-
abschnitte und des Ergebnisses bei ähnlichen Betrieben zu gewinnen.
Schätzung.