Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Vordruck  J.
(Rötliches  Papier.)
Impfschein  1
Impfliste  V  r.
Impfbzirrrkkkkkkkkk  .  .  ....
geboren  den  .  .  ..  19.  .,  wurde  am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19..
zum  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  Male  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  Erfolg  geimpft.
Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.

Bemerkung:  Die  Vordrucke  sind  bei  der  Ausfertigung  von  dem  betreffenden  Arzte  mit  seiner  Namensunterschrift
  und  seiner  Eigenschaft  als  „Arzt“  bzw.  „Impfarzt“  zu  versehen.

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirke  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  die  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
  folgenden  Kalenderjahrs,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer
öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,
innerhalb  desjenigen  Kalenderjahrs  erfolgen,  in  dem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.
Ist  die  Impfung  nach  dem  Urteil  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten
Jahre  wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach
der  Impfung  dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,
deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung
  der  Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe
oder  Haft  verwirkt.

Zur  genauen  Beachtung!

Mit  der  Aushändigung  des  Impfscheins  darf  die  Sorgfalt  für  die  Impfpocken  nicht  aufhören.

Es  ist  gefährlich  und  deshalb  zu  vermeiden:

1.  das  Bedecken  der  Impfpocken  mit  nicht  sauberen  Kleidungsstücken,

2.  das  Berühren  oder  gar  Reiben  der  Impfpocken  bei  der  Reinigung  des  Impflings,

3.  jede  Verletzung  durch  Kratzen  oder  Stoßen  der  Impfpocken,

4.  jeder  Versuch,  die  Schorfe  der  Impfpocken  abzulösen,  da  sie  nach  richtiger  Vernarbung
der  Impfstelle  von  selber  abfallen,

5.  die  eigene  Behandlung  verletzter  oder  entzündeter  Impfpocken.  (In  solchen  Fällen  ist  der
Impfarzt  hinzuzuziehen.)

[Bemerkung.

Der  rote  Vordruck  1  kommt  für  alle  ersten  Impfungen  (5*  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes)  zur
Anwendung,  durch  die  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist.

Im  übrigen  ist  zu  unterscheiden:

1.  war  die  Impfung  beim  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen  den  Worten  „zum
........  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  und  zwischen  den  Worten  „Male
Erfolg“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;

2.  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (§  3  des  Impfgesetzes)  wiederholt  worden,  so  ist  zwischen
den  Worten  „zum  .  .  .  .  .  .  .  .  Male“  das  Wort  „dritten“  und  zwischen  den  Worten  „Male“

........  Erfolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich  oder  erfolglos  war,  das  Wort  „mit“
oder  das  Wort  „ohne“  einzuschalten.

1917.  25