Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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finden sollen, oder wird im Falle der Tarifnummer 1Ac Zusag 2 letzter Absatz Abgabebefreiung 
beansprucht, so ist dies, sofern es nicht bereits in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde 
geschehen ist, von den an dem Rechtsgeschäfte Beteiligten bei der Steuerstelle schriftlich zu bean- 
tragen und gleichzeitig der Beweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Ermäßigung 
der Abgabe oder für die Abgabebefreiung vorliegen. 
(e) Das Registergericht soll in Fällen, in denen ihm eine Urkunde der im Abs. 2 bezeichneten 
Art vorgelegt wird, sowie in den Fällen des Abs. 4 die Steuerpflichtigen auf die Verpflichtung 
zur Entrichtung der Abgabe hinweisen. 
3. Am Schlusse des §& 6 ist folgende Bestimmung als Abs. 5 anzufügen: 
(5) Sind im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz die Voraussetzungen für die 
Abgabebefreiung gegeben, so ist die Steuerbefreiung auf der vorgelegten Urkunde zu bescheinigen. 
4. Im §7 Abs. 3 ist die Auführung „§ 5 Abs. 1,3“ „85 Abs. 3“" zu ersetzen durch die An- 
führung „5 5 Abs. 1,4“ „5 5 Ab * 4“ und die Anführung „Tarifnummer 1Ad, e“ durch Tarif- 
nummer 1 Ac Zusab 2, , e“ 
5. Im §# 90 Abs. 4 ist folgende Bestimmung am Schlusse anzufügen: 
In gleicher Weise sind die der Steuerstelle angemeldeten oder ihr sonst bekannt gewor- 
denen Fälle zu überwachen, in denen bei vor dem 1. Oktober 1913 errichteten Gesellschaften 
der in Tarifnummer 1 Aa, b bezeichneten Art Einzahlungen auf nicht voll eingezahltes Kapital 
oder nicht voll eingezahlte Nachschüsse noch ausstehen. 
6. § 11 erhält folgende Fassung: 
(1) Im Falle des §+7 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes ist die Stempelbefreiung für die Urkunde 
gewahrt, wenn der vorgeschriebene Vermerk innerhalb der Zeit zur Urkunde gebracht ist, inner- 
halb welcher andernfalls die Versteuerung der Urkunde zu bewirken gewesen wäre. 
(a) Ist die Stempelabgabe der Tarifnummer 43 im Wege des Abrechnungsverfahrens 
zu entrichten, so ist der Vermerk darauf zu richten, daß, von wem und wann die Abgabe im 
Abrechnungsverfahren entrichtet ist. Dabei sind der Steuerbetrag und der Tag anzugeben, an 
dem die Verrechnung im Steuerbuch erfolgt ist. 
7. Im § 13 ist die Anführung „Tarifnummer 1 Ab Abs. 3“ zu ersetzen durch „Tarif- 
nummer 1 Ab Erhöhung Abs 
8. Hinter § 13 wird folgende Bestimmung eingestellt: 
8 132. 
Die Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer LAa, b, c findet unter den darin angegebenen 
Boraussetzungen auch Anwendung auf, inländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche 
die Einrichtung oder den Betrieb von inländischen Kraftwagenlinien mit einem fahrplanmäßig 
geregelten Verkehr oder die Herstellung oder den Betrieb von Eisenbahnen oder die Einrichtung 
oder den Betrieb von Kraftwagenlinien der vorbezeichneten Art in den deutschen Schutzgebieten 
zum Zwecke haben, sowie auf Gesellschaften, die sich mit Arbeiteransiedlung oder innerer Koloni- 
banion befassen (Siedlungsgesellschaften). 
9. & 14 erhält folgende Fassung: 
*l14. 
(0 Inländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche die Befreiung von der Abgabe 
nach Tarifnummer 1A Befreiungen zu a, b, c in Anspruch nehmen, haben einen hierauf gerich- 
teten Antrag bei der Direktivbehörde zu stellen, 5 in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, und hierbei, 
unter Einreichung des Gesellschaftsvertrags und der etwa dazu ergangenen Anderungsbeschlüsse 
in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und etwaiger weiterer Beweisstücke, den Nachweis 
zu erbringen, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften vorliegen. 
58° 
10. Vefreite #e# 
sellschaften.
	        
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