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finden sollen, oder wird im Falle der Tarifnummer 1Ac Zusag 2 letzter Absatz Abgabebefreiung
beansprucht, so ist dies, sofern es nicht bereits in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
geschehen ist, von den an dem Rechtsgeschäfte Beteiligten bei der Steuerstelle schriftlich zu bean-
tragen und gleichzeitig der Beweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Ermäßigung
der Abgabe oder für die Abgabebefreiung vorliegen.
(e) Das Registergericht soll in Fällen, in denen ihm eine Urkunde der im Abs. 2 bezeichneten
Art vorgelegt wird, sowie in den Fällen des Abs. 4 die Steuerpflichtigen auf die Verpflichtung
zur Entrichtung der Abgabe hinweisen.
3. Am Schlusse des §& 6 ist folgende Bestimmung als Abs. 5 anzufügen:
(5) Sind im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz die Voraussetzungen für die
Abgabebefreiung gegeben, so ist die Steuerbefreiung auf der vorgelegten Urkunde zu bescheinigen.
4. Im §7 Abs. 3 ist die Auführung „§ 5 Abs. 1,3“ „85 Abs. 3“" zu ersetzen durch die An-
führung „5 5 Abs. 1,4“ „5 5 Ab * 4“ und die Anführung „Tarifnummer 1Ad, e“ durch Tarif-
nummer 1 Ac Zusab 2, , e“
5. Im §# 90 Abs. 4 ist folgende Bestimmung am Schlusse anzufügen:
In gleicher Weise sind die der Steuerstelle angemeldeten oder ihr sonst bekannt gewor-
denen Fälle zu überwachen, in denen bei vor dem 1. Oktober 1913 errichteten Gesellschaften
der in Tarifnummer 1 Aa, b bezeichneten Art Einzahlungen auf nicht voll eingezahltes Kapital
oder nicht voll eingezahlte Nachschüsse noch ausstehen.
6. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Im Falle des §+7 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes ist die Stempelbefreiung für die Urkunde
gewahrt, wenn der vorgeschriebene Vermerk innerhalb der Zeit zur Urkunde gebracht ist, inner-
halb welcher andernfalls die Versteuerung der Urkunde zu bewirken gewesen wäre.
(a) Ist die Stempelabgabe der Tarifnummer 43 im Wege des Abrechnungsverfahrens
zu entrichten, so ist der Vermerk darauf zu richten, daß, von wem und wann die Abgabe im
Abrechnungsverfahren entrichtet ist. Dabei sind der Steuerbetrag und der Tag anzugeben, an
dem die Verrechnung im Steuerbuch erfolgt ist.
7. Im § 13 ist die Anführung „Tarifnummer 1 Ab Abs. 3“ zu ersetzen durch „Tarif-
nummer 1 Ab Erhöhung Abs
8. Hinter § 13 wird folgende Bestimmung eingestellt:
8 132.
Die Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer LAa, b, c findet unter den darin angegebenen
Boraussetzungen auch Anwendung auf, inländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche
die Einrichtung oder den Betrieb von inländischen Kraftwagenlinien mit einem fahrplanmäßig
geregelten Verkehr oder die Herstellung oder den Betrieb von Eisenbahnen oder die Einrichtung
oder den Betrieb von Kraftwagenlinien der vorbezeichneten Art in den deutschen Schutzgebieten
zum Zwecke haben, sowie auf Gesellschaften, die sich mit Arbeiteransiedlung oder innerer Koloni-
banion befassen (Siedlungsgesellschaften).
9. & 14 erhält folgende Fassung:
*l14.
(0 Inländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche die Befreiung von der Abgabe
nach Tarifnummer 1A Befreiungen zu a, b, c in Anspruch nehmen, haben einen hierauf gerich-
teten Antrag bei der Direktivbehörde zu stellen, 5 in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, und hierbei,
unter Einreichung des Gesellschaftsvertrags und der etwa dazu ergangenen Anderungsbeschlüsse
in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und etwaiger weiterer Beweisstücke, den Nachweis
zu erbringen, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften vorliegen.
58°
10. Vefreite #e#
sellschaften.