Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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87.

Für  die  nicht  durch  die  §§  4  bis  6  betroffenen  Fälle  bestimmt  der  Reichskanzler,  wieviel
Aufschlag  zu  den  Rohstoff-Selbstkosten  die  Verwaltungsstelle  bei  Festsetzung  der  Rohstoff-Grundzahl
gewähren  darf.

86.

Im  Auftrag  des  Reichskanzlers  wird  die  Verwaltungsstelle  Fragebogen  ausgeben,  die  nach
§5  3  der  Verordnung  von  den  zur  Entrichtung  der  Umlage  Verpflichteten  auszufüllen  sind.
Artikel  2.
Die  Bestimmungen  treten  am  1.  August  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Juli  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Göppert.

Berlin,  Carl  Hepmanns  Verlag,  Berlin  W.  B.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
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