Gegenstand der
Bestenerung.
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Steuersätze.
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Zu § 1 des Gesetzes.
81.
(1) Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inland bestimmten fertigen
Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen Getränke (Abs. 6). Aus dem Ausland eingehende
Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke unterliegen der Steuer neben dem nach dem
Zolltarife zu entrichtenden Zolle.
(2) Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst= und
Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke, mit einem Weingeistgehalte von
mehr als 10 Gramm in einem Liter, deren Kohlensäure beim Offnen der Umschließungen unter
Aufbrausen entweicht.
(6) Als fertig ist der nach dem Flaschengärungsverfahren hergestellte Schaumwein an-
zusehen, sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Impräg-
nierungsverfahren oder durch Gärung in anderen Behältnissen als Flaschen hergestellte Schaum-
wein ist als fertig anzusehen, sobald das Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere ver-
korkt ist; Schaumwein aus Muskatwein oder ähnlichem Wein (Asti spumante, Moscato spu-
mante, Nebbiolo spumante, Refosco spumante und dergleichen) gilt als fertig, sobald der Wein
aus dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist.
(4) Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen, aber noch nicht versteuerten Schaum-
wein entnommen werden, unterliegen der Schaumweinsteuer nicht, sofern das Kosten durch
den Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und lediglich zu dem Zwecke erfolgt, den Schaumwein
auf seinen Geschmack zu prüfen.
(3) Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im
Wege der nach § 4 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) zugelassenen
Kellerbehandlung durch Gärung im offenen Gefäß entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine,
welche während der ersten Gährung auf Flaschen gefüllt und nicht entheft sind.
(o) Als schaumweinähnlich im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht schäumende Ge-
tränke mit einem Weingeistgehalte von mehr als 10 Gramm in einem Liter, die zwar ohne Ver-
wendung von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken hergestellt
sind, die aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können.
Zu'§ 2 des Gesetzes.
g 2.
(1) Die Steuer wird nach dem Raumgehalte der den Schaumwein enthaltenden Um-
schließungen berechnet. Sie beträgt für jede Umschließung:
1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein (Stenerklasse 1)
in viertel Flasche 0, 15 Mark,
. halen: 2
é. gannen 0oo
. Doppooell 1,20