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Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar
(lombardfähig) sind,
Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Niederlegungs-
bescheinigungen der Reichsbank,
4Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter
öffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß
sie von der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat,
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats-
schuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank
beleihbar (lombardfähig) sind,
.Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grund= oder Rentenschulden an
inländischen Grundstücken,
Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
* 14. VBesitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der in §§ 9 bis 13 bezeichneten
Art nicht, so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten,
die die größte Sicherheit bieten oder beim Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse
ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden
können, der Vorzug zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht
immer entscheidend zu sein, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft
macht,
daß er in seinem Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst nach
Kündigung fällig werdenden Werte ausreichende Sicherheit bieten.
(Unterschrift.)