des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für denselben Aus-
ladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleitzettel vereinigt
aufzuführen.
— Für die Ausstellung von Steuerbegleitzetteln dient die Anlage 8 zum Muster.
Als Steuerbegleitzettel können auch Abschriften der Frachtpapiere oder Ladelisten
dienen, sofern in sie eine Bescheinigung des bezeichneten Inhalts ausgenommen
und vom Betriebsunternehmer oder von seinem bevollmächtigten Vertreter
unterschrieben ist. Der Steuerbegleitzettel oder die an seine Stelle tretenden
Frachtpapiere oder Ladelisten sind fortlaufend zu numerieren und unter diesen
Nummern im Steuerbuche (Spalte 2) einzutragen.
Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung ange-
nommenes Gut, für das die Abgabe sällig geworden ist, zum Zwecke der Steuer-
erhebung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden
ist, oder in welchem eine Bescheinigung der in Nr.8 bezeichneten Art erteilt worden
ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, einc von der Steuerbehörde
unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 100 Mank
unabhängig von der damit ctwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen.
10. Dic obersten Landcsfinanzbehörden sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) Abweichungen von den vorstehenden Bestim-
mungen zuzulassen.
Zum * 17des Gesetzes.
’20.
8. Einzelver= (1) Soweit nicht das Abrechnungsverfahren (5 19) Platz greift, sind Güter, die nach einem
——5 inländischen Orte verladen sind, der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle als-
dischen 2 bald nach der Ankunft schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden.
n“mßsßdss (:2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
Namen und Wohnort des Beförderungsunternehmers und des Schiffers sowie
die Bezeichnung des Schiffes,
Namen und Wohnort oder Geschäftssitz des Empfängers,
die Bezeichnung der geladenen Waren nach Art der Verpackung, Gattung und
Gewicht, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umfang des Floßes, sowie
die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen
Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung. Sind in der vereinbarten
Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise gehörige Beträge
oder Boeträgc eingerechnet, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke
entfallen, und wird deren Ausscheidung für die Steuerberechnung bean-
sprucht, so sind sie nach Art und Betrag besonders aufzuführen.
Zur Bezeichnung des Empfängers, der Ladung und des Beförderungspreises kann auf Lade-
listen (Manifeste) Bezug genommen werden, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben richtig
und vollständig enthalten, vom Anmelder unterschrieben und den Anmeldungen fest angeheftet
sind. In den Ladelisten ist in diesem Falle eine besondere Spalte für die steueramtliche Berech-
nung der Abgabe vorzusehen.
(t#) Die Anmeldung ist vom Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit seiner Angaben zu unterzeichnen.
l— ((4) Zu den Anmeldungen sind Vordrucke des anliegenden Musters 9 zu verwenden. Die
Vordrucke können von den Steuerstellen und anderen amtlich bekannt gemachten Stellen zu den
von der obersten Landessinanzbehörde festgesetzten Preisen bezogen werden.
(„) Mit der Anmeldung sind die Frachtpapiere, sofern sie die Güter begleiten, andernfalls
Abschriften der Frachtpapiere sowie die sonstigen Ladungspapiere vorzulegen.
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