Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

1. Begriff des 
nichtöffent- 
lichen Güter- 
verkehrs. 
2. Befrei- 
ungen. 
3. Festsetzung 
des Beförde- 
rungspreises 
im Verkehr 
auf Wasser- 
straßen. 
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. 
Zum § 3 Abs. 3, § 6 des Gesetzes. 
§ 27. 
Eine Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre liegt insoweit vor, als die 
Beförderung nicht im Betrieb eines Beförderungsgewerbes erfolgt. Hat der Betriebsunter- 
nehmer die Güter im Betriebe seines Gewerbes oder seiner Wirtschaft von Dritten erworben 
oder an Dritte veräußert, so ist ihre Beförderung mit den eigenen Betriebsmitteln als Ausübung 
eines Beförderungsgewerbes auch dann nicht anzusehen, wenn die Kosten der Beförderung 
im ersten Falle dem Veräußerer, im anderen Falle dem Abnehmer zur Last fallen. Das gleiche 
gilt, wenn die Beförderung lediglich für Rechnung von Personen übernommen wird, die mit 
dem Beförderungsunternehmer in einem Verhältnis der Interessengemeinschaft stehen oder 
für deren Zwecke das Beförderungsunternehmen unterhalten wird. 
§ 28. 
(1) Die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes greift nicht Platz, wenn abgelagerte 
Abfallstoffe (z. B. Thomasschlacke) zur Aufbereitung von der Ablagerungsstätte wieder abbe- 
fördert werden. 
(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2a des Gesetzes 
hängt nicht davon ab, daß die Anlage räumlich durch Zäune, Mauern und dergleichen einge- 
friedigt ist. Sie wird ferner nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffentlichen 
Straße, einer öffentlichen Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten wird oder daß Teile 
eines technisch zusammenhängenden Betriebs, z. B. der Kalkbruch einer Zementfabrik und die 
Fabrikanlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstücksstreifen getrennt sind. Ist 
eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so wird die Befreiungs- 
vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Übergabebahnhof nach 
seiner örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Betriebsanlage bildet. 
(3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Gesetzes ist das 
Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen Bahnstrecken maßgebend, auch wenn die 
Anlage der Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestattet. Bei mehreren, örtlich aus- 
einanderliegenden Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge für jede der außer 
Zusammenhang miteinander stehenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für die Be- 
messung der 6 km-Länge kommen nur die der eigentlichen Beförderung dienenden Hauptgleise 
in Betracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Auszieh-, Verschiebe- und andere Nebengleise. 
(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze der geschlossenen Betriebsanlage hinaus, 
so greift die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 2a, b des Gesetzes nicht Platz, wenn die Gesamtlänge 
der Bahnanlage — gleichgültig, ob die Beförderung über die gesamte Bahnstrecke oder nur über 
einen Teil geschieht — mehr als 6 km beträgt. 
(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so ist für 
die Beförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahnstrecke die Abgabe nur einmal, und zwar 
von der Anschlußfracht, zu entrichten. 
(6) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist eine Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 
Nr. 2c des Gesetzes regelmäßig dann anzusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist. Ist eine 
Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist die Beförderung nur insoweit steuerpflichtig, als sie 
auf dem ortsfest angelegten Teile geschieht. Militärische Übungs- sowie Armierungsbahnen 
(schmalspurige und Vollbahnen) gelten als zu vorübergehenden Zwecken angelegt auch dann, 
wenn sie ortsfest angelegt sind. 
§ 29. 
Zum § 6 des Gesetzes. 
1) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen hat der Betriebsunternehmer im 
Steuerbuche (§ 32) oder, falls er nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist, in der Steuer- 
anmeldung für die einzelnen Beförderungen vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 3 den 
Beförderungspreis anzugeben, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen