Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Bernichtung 
von Wein. 
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seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend 
abweichende Bestimmungen getroffen sind. Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebe- 
stellen befugt, zu deren Bezirk nach § 15 des Gesetzes angemeldete Betriebe gehören. Die 
Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen 
und Nebenzollämtern I (Zollämtern 1) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine 
allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann die 
Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im Zentralblatt für das 
Deutsche Reich bekanntzumachen. 
* 55. 
Das Verfahren bei der Ermittlung der Raummenge des in den Fässern oder Flaschen ent- 
haltenen Weins richtet sich nach den Bestimmungen in den §## 105, 106. 
6556. 
Läßt das Abfertigungsamt den Ausgang von Wein in Fässern nicht selbst überwachen, 
so sind die abgefertigten Fässer unter amtlichen Verschluß zu setzen. 
557. 
(n) Der zur Ausfuhr angemeldete Wein ist im Weinsteuerbuch unter Vortrag der Nummer 
des Begleitscheins abzuschreiben. 
(„2) Soweit bei der Beförderung des auszuführenden Weins bis zur Zollgrenze die Grenzen 
eines Bundesstaats nicht überschritten werden, kann die oberste Landesfinanzbehörde über die 
Form des Weinbegleitscheins und die Art seiner Erledigung vereinfachte Bestimmungen erlassen. 
*58. 
(i) Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß bei der Ausfuhr von Wein in 
Flaschen von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund 
der von dem Betriebsinhaber abzugebenden Anmeldung ausgefertigt wird. In diesen Fällen 
sind bei der Ausgangsabfertigung oder Niederlegung die im Begleitschein angemeldeten Mengen 
ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Ver- 
packungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund zu 
dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. Die Erleichterung 
wird nur unter folgenden Bedingungen gewährt, denen sich der Antragsteller in einer mit ihm 
aufzunehmenden Verhandlung zu unterwerfen hat: 
Die Ausfsichtsbeamten sind berechtigt, die zur Ausfuhr fertiggestellten Packstücke 
von der Absendung zurückzuhalten und die Bezeichnung und Menge des darin 
enthaltenen Weins festzustellen. 
. Für jeden Einzelfall, in dem als nachgewiesen erachtet wird, daß die Bezeichnung 
oder die Menge des Weins im Begleitschein unrichtig angemeldet worden ist, 
kann von der Direktivhehörde eine Vertragsstrafe bis zu 1000 A festgesetzt 
und im Verwaltungswege eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird un- 
abhängig von dem daneben etwa einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie 
tritt jedoch nur dann ein, wenn die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen 
des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters begangen worden ist oder wenn ihnen 
ein grobes Versehen zur Last fällt. 
(2) Die Befugnis der Beamten, sich von dem Inhalt der Packstücke und der Flaschen zu 
überzeugen, bleibt unberührt. 
559. 
u) Betriebsinhaber, die Wein vernichten wollen, haben dies zur Erlangung der Steuer- 
befreiung bei der Hebestelle mit Vordruck nach Muster 9 anzumelden. Die Vernichtung geschieht 
r 
— 2#.nunter amtlicher Aufsicht und ist von dem überwachenden Beamten auf der Anmeldung zu be- 
scheinigen. Die nötigen Handleistungen hat der Betriebsinhaber zu verrichten oder auf seine 
Kosten verrichten zu lassen. 
(2) Die Anmeldung bildet einen Beleg zum Weinsteuerbuch.
	        
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