Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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mit  dem  Bemerken  hingewiesen,  daß,  in  so  ferne  hiezu  Veranlassung
  gegeben  sein  sollte,  neuerdings  auch  hierüber  geeignete
  Verfügung  an  die  äußeren  Behörden  zu  erlassen  ist.
München,  den  23.  April  1827.
Staatsministerium  des  Innern.
Graf  v.  Reigersberg.

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Nr.  14,898.  FKF.  249.
Ministerial-Entschließung  vom  11.  August  1859,  Blei-Intoxikation
durch  Schupftabak  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Mgjestät  Allerhöchsten  Befehl.

Die  Erhebungen  und  Untersuchungen,  welche  seit  längerer
Zeit  darüber  gepflogen  worden  sind,  ob  die  in  Blei  oder  verzinntes
  Blei  verpackten  Schnupftabake  Blei  enthalten  und  ob.
dieser  Bleigehalt  durch  das  Verpackungsmaterial  an  den  Tabak
gelange,  haben  zur  bestimmtesten  Bejahung  dieser  beiden  Fragen
  geführt.  Da  nun  der  Bleigehalt  im  Tabake,  selbst  wenn
er  nur  gering  ist,  durch  häufigeren  und  länger-fortgesetzten
Tabak-Genuß  für  die  Gesundheit  sehr  leicht  die  schädlichsten
Folgen  hat,  so  sehen  sich  die  unterzeichneten  Staatsministerien
von  Sanitätspolizeiwegen  veranlaßt,  die  fernere  Verwendung
von  Blei  und  verzinntem  Blei  zur  Verpackung  von  Schnupftabak
  unbedingt  zu  verbieten  und  es  dürfen  hiernach  fortan
Schnupftabake  in  solcher  Verpackung  weder  in  den  Handel  gebracht
  noch  in  demselben  geführt  werden.  Zur  Aufrechthaltung
dieser  Anordnung  sind  die  verschriftsmäßigen  zeitweisen  Visitationen
  der  Tabak-Verkaufs-Lokale  auch  auf  die  genaue  Controle
  der  Verpackungsweise  des  Schnupftabakes,  auszudehnen
und  ist  beim  Vorfinden  einer  verbotwidrigen  Verpackung  unnachsichtlich
  gegen  die  betreffenden  Handelsleute  mit  angemessener
  Strafe  und  insbesondere  auch  in  dem  Falle,  wenn  bei
der  chemischen  Untersuchung  der  Tabak  bereits  Bleigehalt  zeigt,
mit  der  Confiscation  vorzuschreiten.  Hiernach  haben  die  kgl.
Regierungen  das  Weitere  zu  verfügen.

Mürchen,  den  11.  August  1859.

Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handels
und  der  bffentlichen  Arbeiten.
Frhr.  v.  Schrenk.  v  Neumayr.