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mit dem Bemerken hingewiesen, daß, in so ferne hiezu Veranlassung
gegeben sein sollte, neuerdings auch hierüber geeignete
Verfügung an die äußeren Behörden zu erlassen ist.
München, den 23. April 1827.
Staatsministerium des Innern.
Graf v. Reigersberg.
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Nr. 14,898. FKF. 249.
Ministerial-Entschließung vom 11. August 1859, Blei-Intoxikation
durch Schupftabak betr.
Auf Seiner Königl. Mgjestät Allerhöchsten Befehl.
Die Erhebungen und Untersuchungen, welche seit längerer
Zeit darüber gepflogen worden sind, ob die in Blei oder verzinntes
Blei verpackten Schnupftabake Blei enthalten und ob.
dieser Bleigehalt durch das Verpackungsmaterial an den Tabak
gelange, haben zur bestimmtesten Bejahung dieser beiden Fragen
geführt. Da nun der Bleigehalt im Tabake, selbst wenn
er nur gering ist, durch häufigeren und länger-fortgesetzten
Tabak-Genuß für die Gesundheit sehr leicht die schädlichsten
Folgen hat, so sehen sich die unterzeichneten Staatsministerien
von Sanitätspolizeiwegen veranlaßt, die fernere Verwendung
von Blei und verzinntem Blei zur Verpackung von Schnupftabak
unbedingt zu verbieten und es dürfen hiernach fortan
Schnupftabake in solcher Verpackung weder in den Handel gebracht
noch in demselben geführt werden. Zur Aufrechthaltung
dieser Anordnung sind die verschriftsmäßigen zeitweisen Visitationen
der Tabak-Verkaufs-Lokale auch auf die genaue Controle
der Verpackungsweise des Schnupftabakes, auszudehnen
und ist beim Vorfinden einer verbotwidrigen Verpackung unnachsichtlich
gegen die betreffenden Handelsleute mit angemessener
Strafe und insbesondere auch in dem Falle, wenn bei
der chemischen Untersuchung der Tabak bereits Bleigehalt zeigt,
mit der Confiscation vorzuschreiten. Hiernach haben die kgl.
Regierungen das Weitere zu verfügen.
Mürchen, den 11. August 1859.
Staatsministerium des Innern, dann des Handels
und der bffentlichen Arbeiten.
Frhr. v. Schrenk. v Neumayr.