Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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„v70. 
(i) Werden eingemaischte Malz= und Zuckermengen, Bierwürze oder noch nicht steuer= Verrichtung 
pflichtig gewordenes Bier innerhalb der Brauerei vernichtet oder so beschädigt, daß deren Weiter- —W— 
verarbeitung zu Bier oder deren Verwertung als Bier nicht möglich erscheint, so hat der Brauerei- s Ver3 Vier- 
inhaber den Tatbestand und die Ursachen der Vernichtung oder der Beschädigung der Hebestelle würze und Bier. 
binnen 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. 
(2) Der Oberbeamte oder der von ihm beauftragte Aufsichtsbeamte hat sobald als möglich 
den Tatbestand unter Zuziehung des Brauereiinhabers festzustellen. 
(s3) Beschädigte oder verdorbene Maische-, Würze= oder Biermengen sind unter amtlicher 
Aufsicht zu vernichten oder zur Bierbereitung unbrauchbar zu machen (s. § 15 Abs. 4) und alle 
Anordimungen zu treffen, die zur Ausschließung eines Mißbrauchs notwendig erscheinen. 
er das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Ver- 
handlenn aufzunehmen. Der Oberbeamte hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst ausgenommen 
hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen — in allen wichtigen 
Fällen an Ort und Stelle — nachzuprüfen. Die Verhandlung ist mit einem Auszug aus dem 
Sudbuch und erforderlichenfalls dem Zuckerverwendungsbuch dem Hauptamt vorzulegen. 
(5) Das Hauptamt prüft die Verhandlungen und verfügt, sofern Bedenken nicht bestehen, 
die erforderlichen Abschreibungen in den Büchern. 
7 
(1) Das Biersteuerbuch ist nach Muster 12 und der Gebrauchsanweisung hierzu in monat- Sierstenerbuch. 
lichen Abschnitten zu führen. Muste 
(2) Wird eine Brauerei von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen benutzt, 2 
so ist für jede dieser Personen ein besonderes Biersteuerbuch zu führen. 
5 72. 
In das Biersteuerbuch sind vom Brauereiinhaber unter fortlaufenden Nummern und 
unter Angabe des Tages der Eintragung die Mengen des steuerpflichtig gewordenen (5§ 8 Abs. 2 
des Gesetzes), des auf Grund von § 6 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei abgelassenen und des zur 
steuerfreien Ausfuhr (7* 2 des Gesetzes) angemeldeten Bieres einzutragen, sobald das Bier aus 
den nach § 34 des Gesetzes für die Lagerung versandfertigen unversteuerten Bieres zugelassenen 
(Räumen entfernt wird. 
g 73. 
u) Das Biersteuerbuch ist vom Brauereiinhaber am Ende jedes Monats abzuschließen 
und spätestens am zweiten auf den Monatsschluß folgenden Werktag an die Hebestelle einzusenden. 
(2) Die Hebestelle nimmt im Biersteuerbuche zunächst die etwa nach 8 15 Abs. 4 erforder- 
lichen Abschreibungen von Rückbier vor und berechnet sodann die Biersteuer unter Benutzung 
des Vordrucks im Biersteuerbuch. 
(3) Auf die Höhe der anzuwendenden Biersteuersätze ist von Einfluß 
1. die in der Brauerei im Rechnungsjahre hergestellte Biermenge (5§ 3 Abs. 1 des Ge- 
setzes), das ist die innerhalb des Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordene zuzüglich 
der nach §§ 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei abgelassenen Biermenge, 
die auf die Jahresmenge (# 4 des Gesetzes) anzurechnende Biermenge, das ist die 
in der Brauerei innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordene zuzüglich 
der nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes als Haustrunk steuerfrei abgelassenen Biermenge, 
3. die Gattung des Bieres (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). 
2 Für die Steuerberechnung ist hinsichtlich der rnn der anzuwendenden Steuer- 
sätze von der im abgelaufenen Monat hergestellten Biermenge nur der steuerpflichtig gewordene 
Teil zu berücksichtigen; die Biersteuer ist hierbei in der Reihenfolge zu berechnen, daß zuerst das 
Einfachbier, dann das Vollbier und schließlich das Starkbier in Ansatz gebracht wird. 
(53) Sodann ist die bis zum Schlusse des Monats hergestellte Biermenge und die bis zum 
Schlusse des Monats auf die Jahresmenge anzurechnende Biermenge festzustellen. Die erstere 
setzt sich zusammen aus der in den Vormonaten hergestellten Biermenge und den im abgelaufenen 
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