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. daß die Braustoffe nur an den dazu bestimmten Orten und in den gesetzlich zulässigen
Mengen aufbewahrt werden;
. daß die Einträge im Sudbuch und den sonst zu führenden Büchern und Anschrei-
bungen rechtzeitig und vollständig gemacht und mit dem Befund in der Brauerei
übereinstimmen; ,
4. daß Bier nur in den zugelassenen Räumen gelagert, abgefüllt und nur in den zu-
lässigen Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird; ¾
daß das aus der Brauerei ausgehende Bier hinsichtlich Gattung und Menge mit
den Eintragungen im Biersteuerbuch übereinstimmt und die ceinzelnen Biergattungen
der Vorschrift im § 3 Abs. 2 des Gesetzes entsprechen.
(s) Zahl und Art der in den Brauereien vorzunehmenden Prüfungen regelt die oberste
Landesfinanzbehörde. Jedoch haben die Aussichtsbeamten monatlich mindestens einmal die
Menge der Ausschlagwürze und den Extraktgehalt für die Ausschlagwürze und die Anstellwürze
zu ermitteln. Die Ermittlungen haben unvermutet zu erfolgen; dem Brauereiinhaber ist Gelegen-
heit zu geben, den Ermittlungen anzuwohnen.
(() Die Menge der bei einer Einmaischung gewonnenen Ausschlagwürze ist unmittelbar
vor dem Ablassen (Ausschlagen) aus der Braupfanne mittels des amtlichen Meßstabs zu ermitteln.
Das Abmessen der Würze soll unmittelbar vor dem Pfannenausschlag und dann vorgenommen
werden, wenn das Sieden beendet ist und der Würzespiegel sich beruhigt hat. Der Meßstab
ist stets an der besonders gekennzeichneten Stelle einzuführen.
(6) Zur Feststellung des Extraktgehalts der Ausschlag= oder der Anstellwürze haben sich
die Beamten stets der zu diesem Zwecke mitzuführenden amtlichen Zuckerspindel zu bedienen.
Die zur Ermittlung des Extraktgehalts der Ausschlagwürze benötigte Probe ist aus der Brau-
pfanne unmittelbar vor dem Pfannenausschlag mittels eines Metallzylinders, sofern ein solcher
in der Brauerei vorhanden ist, oder mittels einer vorher gründlich zu reinigenden, zu erwärmen-
den und mit der Würze auszuspülenden Flasche zu entnehmen. Der Metallzylinder oder die
Flasche sind sorgfältig zu verschließen und sodann in einem mit kaltem Wasser gefüllten Gefäße
bis auf annähernd + 20°0 C abzukühlen. Für die Spindelung der Würzeprobe ist ein vom
Brauereiinhaber zu beschaffendes Standglas zu benutzen, das gut zu reinigen, auszutrocknen,
senkrecht aufzustellen und fast bis zum Rande mit der abgekühlten und vorher abgeseihten Würze
zu befüllen ist. Zur Feststellung des Extraktgehalts der Anstellwürze ist in ähnlicher Weise zu
verfahren; die Probe ist hierbei entweder dem Sammelgefäß oder, sofern dies nicht möglich
ist, den Gärbottichen spätestens binnen 10 Stunden nach der Befüllung zu entnehmen. Im
letzteren Falle ist darauf zu sehen, daß die Probe der durchschnittlichen Beschaffenheit der An-
stellwürze entspricht.
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*. 103.
(1) Für jede nicht abgefundene Brauerei ist der zutreffende Schwund, das ist der Gesamt-
verlust an Bierwürze und Bier, der bei der Bierbereitung vom Ausschlagen der Würze aus
der Braupfanne bis zum Abfüllen des Bieres auf die Versandgefäße entsteht, nach Maßgabe
der Anlage C vom Oberbeamten zu ermitteln. Dem Brauereiinhaber ist Gelegenheit zu geben,
zu dem Ergebnis der Ermittelungen Stellung zu nehmen.
(2) Der Schwund wird nach Prüfung des Antrages des Oberbeamten vom Hauptamt
nach Hundertteilen der Ausschlagwürze jestgesetzt.
(à) Sofern die Betriebsverhältnisse einer Brauerei hierzu nicht früher Anlaß bieten,
hat alle drei Jahre eine Neufestsetzung des Schwundes zu erfolgen.
G). Der für eine Brauerei vom Hauptamt festgesetzte Schwundsatz ist dem Brauerei-
inhaber schriftlich mitzuteilen.
§l 104.
Von dem zum Ausgang aus der Brauerei bestimmten Biere sind von Zeit zu Zeit in
Gegenwart des Braucreiinhabers oder dessen Vertreters Proben zu entnehmen und dem Ober-
beamten vorzulegen, der hieraus nach Maßgabe der in der Anlage D gegebenen Anleitung den
Stammwürgzegehalt des Bieres festzustellen hat. Dem Brauereiinhaber ist auf Antrag eine
amtlich versiegelte Gegenprobe zu belassen.
Mulage 6