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(2) Nach beendeter Nachprüfung werden die Anmeldungen der Hebestelle zurückgegeben,
die über die Zahlung der Nachsteuer für etwa vorgefundene Mehrmengen eine weitere Mit-
teilung dem Pflichtigen zugehen läßt. E
1.
Der Zahlungspflichtige hat, sofern ihm nicht Stundung gewährt wird, den mitgeteilten
Betrag an Biernachsteuer spätestens am 7. Tage des auf den Empfang der Mitteilung folgenden
Monats einzuzahlen. E
122.
Die vereinnahmten Beträge an Biernachsteuer sind im Biersteuereinnahmebuch als
Biersteuer einzutragen. 4
*l 123.
(u) Die Biersteuersätze für das in einer Brauerei in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis
31. März 1919 hergestellte Bier bemessen sich nach der Bierherstellung der Brauerei im gesamten
Nechnungsahr 1918.
(2:) Die Inhaber von Brauereien haben der Hebestelle bis zum 10. Oktober 1918 schriftlich
anzumelden, welche Biermengen aus ihrer Brauerei in der Zeit vom 1. April bis 30. September
1918 entfernt und innerhalb der Brauerei getrunken worden sind.
(2) Von der Anmeldung befreit sind Inhaber von Brauereien,
1. die Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz des § 3 Abs. 3 des Gesetzes haben,
2. die gemäß & 37 des Gesetzes abgefunden werden können,
3. wenn in der Brauerei in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1918 nicht mehr
als 30 Doppelzentner Braustoffe steuerpflichtig geworden sind, sofern sie sich damit
einverstanden erklären, daß für die Feststellung der in der genannten Zeit hergestellten
Biermenge für 1 Doppelzentner der steuerpflichtig gewordenen Braustoffe 30 Hek-
toliter Bier in Ansatz gebracht werden. Das Einverständnis gilt als erklärt, wenn
die im Abs. 2 geforderte Anmeldung bei der Hebestelle bis zum 10. Oktober 1918
nicht abgegeben ist. 2
124.
Die Hebestelle übersendet die Anmeldung dem Oberbeamten zur Nachprüfung. Der
Oberbeamte hat die Anmeldung, erforderlichenfalls auch durch Einsichtnahme der Geschäftsbücher
der Brauer, zu prüfen und sie nach Vornahme der etwa gebotenen Richtigstellungen mit dem
Prüfungsvermerke versehen an die Hebestelle bis zum 31. Oktober 1918 zurückzugeben. Die
Hebestelle hat die geprüfte Anmeldung dem ersten vom Brauereiinhaber eingelieferten Bier-
steuerbuch als Beleg beizufügen. 512
125.
(u) Die Inhaber von Brauereien haben der Hebestelle bis zum 3. Oktober 191#8 schriftlich
anzumelden, welche Vorräte von Braustoffen, die nach den Vorschriften des Brausteuergesetzes
vom 15. Juli 1909 zur Herstellung von Bier steuerpflichtig geworden sind, von Bierwürze und
Bier sich am 1. Oktober 1918 innerhalb der Brauereiräume befunden haben. Für die Braustoffe
ist die Menge in Kilogramm und zehntel Kilogramm und der Zeitpunkt des Eintritts der Steuer-
pflicht unter Hinweis auf die Vorträge im Mahlbuch, Einmaischungsbuch oder Steuerbuch
anzugeben. Für Bierwürze und Bier ist die Menge in Litern sowie ferner anzugeben, welche
Mengen steuerpflichtiger Braustoffe zu ihrer Herstellung verwendet worden sind; auf die Einträge
im Einmaischungsbuch oder Steuerbuch ist zu verweisen. Für das aus einer anderen Brauerei
bezogene Farbebier ist lediglich die Menge in Litern anzugeben.
(:) Inhaber von Brauereien, die den Antrag auf Abfindung nach § 37 des Gesetzes bereits
vor dem 1. Oktober 1918 gestellt haben (5 129) haben nur die stenerpflichtig gewordenen Brau-
stoffe anzumelden. 120
8 126.
(1) Die Hobestelle stellt die Anmeldungen mit den zugehörigen Einmaischungs= und Steuer-
büchern dem Oberbeamten zur Nachprüfung zu, der diese mit tunlichster Beschleunigung vor-
zunehmen und die Anmeldungen nach einer etwa erforderlichen Berichtigung mit dem Prüfungs-
vermerke versehen an die Hoebestelle zurückzusenden hat.
128=
Bemessung der
Bierstenert im
Wech###zslahr=
Aurechnung
von Branustener.