Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  durch  Eheschließung.  S  6.  39

ursprüngliche  Staatsangehörigkeit  ohne  ihr  Zutun  wieder  eintritt,  gelangt  so
in  den  Besitz  doppelter  Staatsangehörigkeit,  während  ihre  in  der  Ehe  erzeugten
oder  durch  die  Ehe  legitimierten  Kinder  nur  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  besitzen.“*)

In  Großbritannien  kann  nach  Art.  10  Ziff.  2  der  Naturalisationsakte
vom  12.  Mai  1870  7)  die  Witwe  eines  Ausländers  auf  ihr  Ersuchen  zur  ursprünglichen
  Staatsangehörigkeit  wieder  zugelassen  werden;  ihre  in  Großbritannien
wohnhaften  minderjährigen  Kinder  erlangen  sodann  gleichfalls  die  britische
Staatsangehörigkeit.

Ebenso  in  der  Schweiz  (Art.  10b  des  Schweizerischen  Bundesgesetzes,
betr.  die  Erwerbung  des  Schweizer  Bürgerrechts  usw.);“)  ferner  auch  in
China  (88  17,  19,  10  d.  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  18.  Nov.  1912).7)

In  Italien  (Art.  10  Abs.  3  d.  G.  vom  18.  Juni  1912),7)  in  Portugal
(Art.  22  Ziff.  4  BGB.),  ,)  in  Rußland  (Art.  15  d.  G.  vom  10./22.  Febr.  1864,
Art.  853  d.  G.  von  1899)7)  und  in  Persien  (Art.  11  d.  G.  vom  7.  Aug.  1894),“)
steht  es  der  Witwe  eines  Ausländers  frei,  sich  für  ihre  ursprüngliche  Staatsangehörigkeit
  zu  entscheiden.

In  Bulgarien  (Art.  16  d.  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  19.  Dez.
1903)7)  und  in  Japan  (Art.  25  d.  G.  vom  15.  März  1899)  7)  erlangt  die  durch
Eheschließung  Ausländerin  Gewordene  ihre  Geburtsstaatsangehörigkeit  durch
erneute  Verleihung  wieder,  wenn  sie  nach  Auflösung  der  Ehe  in  ihrem  Geburtsland
  wohnt  oder  dahin  zurückkehrt.

In  der  Türkei  (Art.  7  d.  G.  über  die  ottomanische  Staatsangehörigkeit
vom  19.  Jan.  1869)7)  kann  die  Witwe  eines  Ausländers  ihre  ursprüngliche  ottomanische
  Staatsangehörigkeit  wiedererlangen,  falls  sie  innerhalb  dreier  Jahre
nach  dem  Tode  ihres  Ehemannes  eine  desfallsige  Erklärung  abgibt;  die  Kinder
der  Witwe  bleiben  von  diesem  Nationalitätswechsel  unberührt.  In  betreff  der
deutschen  Witwe  vgl.  8  10  d.  G.

Es  ist  im  Gesetze  nicht  vorgesehen,  wie  es  sich  mit  der  Staatsangehörigkeit
derjenigen  Ehefrau  verhält,  deren  Ehe  geschieden  oder  nichtig  erklärt  worden
ist.  Allgemein  wird  angenommen,  daß  die  Scheidung  der  Ehe  ohne  Einfluß
auf  die  durch  Verheiratung  erworbene  Staatsangehörigkeit  der  Ehefrau  ist,
daß  aber,  wenn  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  wird,  auch  die  durch  dieselbe  erworbene
Staatsangehörigkeit  verloren  geht.  (Vgl.  Landgraff,  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit
  in  Hirths  Annalen  Jahrgang  1870  S.  638;  Seydel,  ebendaselbst
Jahrgang  1876  S.  138;  Nadelhofer,  Über  die  Wirkung  einer  Unehelichkeitserklärung,
  ebenda  1906  S.  303;  Seydel-Piloty,  Bayerisches  Staatsrecht,  1913,
S.  145;  Rauchalles,  Das  Gesetz  vom  1.  Juni  1870,  1901,  S.  14;  vgl.  auch  Entsch.
d.  bayer.  VG.  Bd.  12  S.  1  ff.;  derselbe  zum  neuen  Gesetz,  Entsch.  vom  13.  Nov.
1913,  Recht  1914  Spalte  147).

*)  S.  Anh.  Teil  II  Ausl.  Gesetzgeb.  unter  den  betreffenden  Staaten.

#*)  Nach  dem  durch  das  Nationalitätsgesetz  vom  26.  Juni  1889  modifizierten
  Art.  19  des  franz.  BGB.  kann  auch  den  minderjährigen  Kindern  der
von  Geburt  französischen  Witwe  eines  Ausländers  auf  Ersuchen  der  Mutter
oder  des  Vormundes  die  französische  Staatsangehörigkeit  zuerkannt  werden.")

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