Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel  247.
Ausgezeichneter  Betrug.
1)  Faälschung.

Wer  unter  dem  Namen  einer  öffentlichen  Behörde  eine  falsche  urkunde
ausstellt,  oder  eine  ächte  von  einer  solchen  Behörde  ausgestellte  oder  beglaubigte
  Urkunde  verfälscht,  um  sich  oder  Anderen  damit  einen  Vortheil  zu  verschaffen
  oder  jemanden  in  Schaden  zu  bringen,  ingleichen  derjenige,  welcher
eine  gültige  öffentliche  oder  Privat-Urkunde  zum  Nachtheile  der  Rechte  eines
Anderen  rechtswidrig  verheimlichet,  vernichtet  oder  unbrauchbar  macht,  ist  mit
Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwei
Jahren  zu  belegen.

Artikel  248.

Ist  der  beabsichtigte  Erfolg  bereits  erreicht  worden,  so  ist  bei  einem  Betrage
  des  verursachten  Nachtheiles  von  vollen  funfzig  Thalern  oder  darunter
auf  Gefängniß  oder  Arbeitohaus  bis  zu  vier  Jahren,  bei  einem  Betrage  desselben
  über  funfzig  Thaler  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  zweiten  Grades
bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  aber  keine  Schätzung  eintreten  kann,  auf  Gefängniß
  oder  Arbeitshaus  bis  zu  acht  Jahren  zu  erkennen.

Artikel  249.

Die  unbefugte  Ausstellung  von  Privat-Urkunden  unter  dem  Namen  dritter
  Personen,  sowie  die  Verfälschung  ächter  Privat-Urkunden  in  rechtswidriger
Absicht  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Arbeitöhaus  bis  zu
einem  Jahre  zu  bestrafen.

Ist  der  beabsichtigte  Erfolg  bereits  erreicht,  so  ist  bei  einem  Betrage  des
verursachten  Nachtheiles  von  vollen  funfzig  Thalern  oder  darunter  auf  Gefängniß
  oder  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren,  bei  einem  Betrage  über  funfzig
Thaler  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  zweiten  Grades  bis  zu  vier  Jahren
  und,  wenn  keine  Schätzung  eintreten  kann,  auf  Gefängniß  oder  Arbeitshaus
  bis  zu  sechs  Jahren  zu  erkennen.

Artikel  250.

Ist  jedoch  die  Fälschung  an  Reisepadssen,  Wanderbüchern,  Dienst-,  Geburts=
  oder  anderen  Zeugnissen  nur  zu  dem  Zwecke  eines  erleichterten  Fortkommens
  oder  Unterkommens  verübt  worden,  so  findet  Gefängnißstrafe  bis
zu  acht  Wochen  Statt.

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