§ 2.
Die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte werden der
Wiedergutmachungskommission Listen übergeben über:
a) Die Tiere, Maschinen, Fabrikeinrichtungen, Werkzeuge und alle
ähnlichen Gegenstände gewerblicher Art, welche von Deutschland
beschlagnahmt, gebraucht oder vernichtet sind oder welche in
unmittelbarer Folge von Kriegshandlungen vernichtet sind
und welche nach dem Wunsch dieser Regierungen zur Befriedigung
unmittelbarer und dringender Bedürfnisse durch Tiere oder
Gegenstände gleicher Art ersetzt werden sollen, die sich bei
Inkrafttreten dieses Vertrags auf deutschem Gebiet befinden.
b) Die Materialien für den Wiederaufbau (Steine, Ziegelkfteine,
Bruchsteine, Dachziegel, Bauholz, Scheibenglas, Stahl, Kalk,
Zement usw.), Maschinen, Heizapparate, Mobiliar und alle
Gegenstände gewerblicher Art, die nach dem Wunsch der ge- nannten
Regierungen in Deutschland erzeugt und bearbeitet
und ihnen zum Wiederaufbau der vom Krieg betroffenen
Gebiete geliefert werden sollen.
§ 3.
Die Listen über die im § 2a erwähnten Gegenstände werden binnen
sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages übergeben.
Die Listen über die im § 2b erwähnten Gegenstände werden
spätestens am 31. Dezemder 1919 übergeben.
Die Listen werden alle in Handelsverträgen üblichen Einzelheiten
über die bezeichneten Gegenstände enthalten, einschließlich genauer Beschreibung,
Lieferfrist (höchstens vier Jahre) und Lieferort; aber sie sollen
weder Preis noch Abschätzung enthalten; diese Preise und Abschätzungen
werden, wie nachstehend bestimmt ist, von der Kommission geregelt.
§ 4.
Nach Empfang der Listen wird die Kommission prüfen, in welchem
Umfang die in den Listen aufgeführten Materialien und Tiere von
Deutschland gefordert werden können.
Bei ihrer Entscheidung wird die Kommission die inneren Bedürfnisse
Deutschlands berücksichtigen, soweit dies zur Aufrechterhaltung seines
sozialen und wirtschaftlichen Lebens erforderlich ist. Sie wird ferner
eine Aufstellung der Preise und Fristen machen, zu denen ähnliche Gegenstände
in den alliierten und assoziierten Ländern geliefert werden können
und wird sie mit den für deutsche Gegenstände geltenden Preisen und
Lieferzeiten vergleichen. Sie wird schließlich klarstellen, welches allgemeine
Interesse die alliierten und assoziierten Regierungen daran
haben, daß das industrielle Leben Deutschlands nicht in einem Maße
zerrüttet wird, welches seine Fähigkeit zur Erfüllung der übrigen, von
ihm geforderten Wiedergutmachungen gefährden kann.
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