Anlage VI.
8 1.
Deutichland gibt der Wiedergutmachjungsfommilfion zum Erfat eines
Teils der Schäden, ein Recht auf den Bezug derjenigen Piengen und
Arten von Farbitoffen und hemilch-pharmazeutiihen Produlten, die von
ihr beftimmt werden, bis zu 50 09/, der Gejamtmenge jeder Art von
Sarbitoffen und chemijch-pharmazeutifchen Erzeugniffen, die fih am Tage
des Aufrafttretens des vorliegenden Vertrags in Deutichland oder unter
deuticher Aufficht befinden.
Dies Net übt die Kommilfion innerhalb von 60 Tagen nad
Empfang des ausführlichen Verzeichnifies der Vorräte aus, deiien Sorm
fie bejtimmt.
82.
Deutfhland räumt ferner der MWiedergutmachungstommiffion für
die Zeit vom Sfntrafttreten Diefes Vertrages bis zum 1. Junt 1920,
Tomte, während jedes jpäteren Zeitraumes von jechs Dtonaten bis zum
1. Yanuar 1925, das Neht auf den Bezug aller Farbfioffe und aller
hemilch-pharmazeutiichen Erzeugniffe ein, bis zu 25 0/, der deutjchen Er-
zeugung während der vorhergehenden jehs Wtonate, oder wenn bie
Erzeugung während diefer jehs Donate nad) Anfiht der Kommilfion
unter der normalen zurücbleibt, bis zu 25 0/, der normalen Erzeugung.
Diefes Necht wird innerhalb von vier Wochen nad) Empfang des
Verzeichnifjes der Erzeugung während der vorhergegangenen jechys Mtonate
ausgeübt. Dies Verzeichnis wird von der deutfchen Negierung jedesmal
nad) Ablauf von fehs Dtonaten in der von der Kommiljion nötig
eradhteten Form vorgelegt.
8 3.
Die Kommilfion beftimmt den Preis für die Farbftoffe und bie
hemilch-pharmazeutifchen Erzeugniffe, die nad) S 1 geliefert werden, nad)
dem Nettoausfuhrpreis vor dem Kriege und den ipäteren Änderungen
des Heritellungspreifes.
Für die Farbftoffe und chemilch-pharmazeutiichen Erzeugnifie, die in
Ausführung des $ 2 zu liefern find wird der Preis von der Kommilfion
nach dem Nettoausfuhrpreis vor dem Kriege und den fpäteren nde-
rungen des SHeritellungspreifes oder nach dem niedrigften Verfaufspreis
diefer Waren an einen anderen Käufer feitgejeßt.
8.4.
Alle Einzelheiten, im befonderen betreffs Art und Frift der Auss
übung des Rechts und der Lieferung, ebenfo wie alle Fragen betreffs
Ausführung der obigen Vorichriften, werden von der Wiedergutmachungss
fommilfion bejtimmt. Die deutjche Regierung hat ihr alle nötigen Aus
Tünfte zu geben fomwie alle von ihr verlangten Erleichterungen zu gewähren.
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