Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Anlage VI. 
8 1. 
Deutichland gibt der Wiedergutmachjungsfommilfion zum Erfat eines 
Teils der Schäden, ein Recht auf den Bezug derjenigen Piengen und 
Arten von Farbitoffen und hemilch-pharmazeutiihen Produlten, die von 
ihr beftimmt werden, bis zu 50 09/, der Gejamtmenge jeder Art von 
Sarbitoffen und chemijch-pharmazeutifchen Erzeugniffen, die fih am Tage 
des Aufrafttretens des vorliegenden Vertrags in Deutichland oder unter 
deuticher Aufficht befinden. 
Dies Net übt die Kommilfion innerhalb von 60 Tagen nad 
Empfang des ausführlichen Verzeichnifies der Vorräte aus, deiien Sorm 
fie bejtimmt. 
82. 
Deutfhland räumt ferner der MWiedergutmachungstommiffion für 
die Zeit vom Sfntrafttreten Diefes Vertrages bis zum 1. Junt 1920, 
Tomte, während jedes jpäteren Zeitraumes von jechs Dtonaten bis zum 
1. Yanuar 1925, das Neht auf den Bezug aller Farbfioffe und aller 
hemilch-pharmazeutiichen Erzeugniffe ein, bis zu 25 0/, der deutjchen Er- 
zeugung während der vorhergehenden jehs Wtonate, oder wenn bie 
Erzeugung während diefer jehs Donate nad) Anfiht der Kommilfion 
unter der normalen zurücbleibt, bis zu 25 0/, der normalen Erzeugung. 
Diefes Necht wird innerhalb von vier Wochen nad) Empfang des 
Verzeichnifjes der Erzeugung während der vorhergegangenen jechys Mtonate 
ausgeübt. Dies Verzeichnis wird von der deutfchen Negierung jedesmal 
nad) Ablauf von fehs Dtonaten in der von der Kommiljion nötig 
eradhteten Form vorgelegt. 
8 3. 
Die Kommilfion beftimmt den Preis für die Farbftoffe und bie 
hemilch-pharmazeutifchen Erzeugniffe, die nad) S 1 geliefert werden, nad) 
dem Nettoausfuhrpreis vor dem Kriege und den ipäteren Änderungen 
des Heritellungspreifes. 
Für die Farbftoffe und chemilch-pharmazeutiichen Erzeugnifie, die in 
Ausführung des $ 2 zu liefern find wird der Preis von der Kommilfion 
nach dem Nettoausfuhrpreis vor dem Kriege und den fpäteren nde- 
rungen des SHeritellungspreifes oder nach dem niedrigften Verfaufspreis 
diefer Waren an einen anderen Käufer feitgejeßt. 
8.4. 
Alle Einzelheiten, im befonderen betreffs Art und Frift der Auss 
übung des Rechts und der Lieferung, ebenfo wie alle Fragen betreffs 
Ausführung der obigen Vorichriften, werden von der Wiedergutmachungss 
fommilfion bejtimmt. Die deutjche Regierung hat ihr alle nötigen Aus 
Tünfte zu geben fomwie alle von ihr verlangten Erleichterungen zu gewähren. 
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