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Artifel 325.*)
Die Seehäfen der alliierten und afloztierten Mächte genießen alle
Vergünftigungen und Vorzugstarife, welche auf den deutichen Eifen-
bahnen und Waflerftraßen zugunften der deutfchen Häfen oder irgend-
eines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.
Artifel 326.
Deutihland Tann es nicht ablehnen, an Tarifen oder Tarifverbin-
dungen teilzunehmen, welche den Zwed haben, den Häfen einer der
alliterten und afioziterten Mächte gleiche Vorteile zu fichern, wie fie
es jeinen eigenen Häfen oder denen einer anderen Macht gewähren wird.
Zweiter Abichnitt. Schiffahrt.
Kapitel 1. SSreiheit der Schiffahrt.
Artilel 327.
Die Angehörigen der alliierten und affoztierten Mächte wie auc) deren
Güter, Sees und Flupichiffe jollen in allen deutschen Häfen und auf den
Binnenwaflerftraßen Deutichlands in jeder Hinficht diefelbe Behandlung
genießen wie die deutichen Reichsangehörigen, Güter, See: und Flußichiffe.
Snsbefondere follen die See und Flußichiffe irgendeiner der
alliierten und affoziterten Mächte berechtigt fein, Güter jeder Art und
Baflagiere nach oder von allen Häfen oder Blägen in deutichem Gebiet,
zu welchem deutihe Schiffe Zugang haben, zu Bedingungen zu be-
fördern, welche nicht ungünftiger fein jollen als diejenigen, welche auf
deutiche Schiffe Anwendung finden. Sie Sollen ebenfo behandelt werden
wie die eigenen Schiffe, was Erleihterungen, Hafen und Kaigebühren
jeder Art betrifft, einfchließlich der Erleichterungen für Lagerung, Ladung
oder Löichen, Tonnagegebühren, Hafen und Lotlens, Leuchtturms
und Uunrantänegebühren und alle ähnlihen Abgaben und Un-
toften, welcher Art fie auch fein mögen, die im Samen und zum
Vorteil der Negierung, öffentlicher Behörden, Privatperjonen, Gefell-
Ichaften oder Unternehmungen irgendwelcher Art erhoben werden.
Sale Deutichland irgendeiner der alliierten und afjoziterten
Mächte oder irgend einer fremden Macht eine vorzugsmweile Behandlung
zugeftehen follte, fol diefe Behandlung unverzüglich und bedingungslos
auf alle alliierten und affoztiierten Mächte ausgedehnt werden.
Andere Behinderungen im Perfonen, und Sciffsverfehr als
diejenigen, mwelhe auf Borfchriften betreffend Zölle, ‘Bolizei, Gejund-
beitsmefen, Auswanderung und Einwanderung, jowie auf Ein- und
Ausfuhr von verbotenen Waren beruhen, dürfen nicht ftattfinden.
Diefe Anordnungen müflen fahhgemäß und gleichmäßig jein und
dürfen den Verfehr nicht unnötigermeije behindern.
*) Hier ift folgender Abfat weggefallen: „Deutfchland verzichtet auf alle
Maßnahmen, die geeignet wären, den Verkehr aller Art bon jeinem normalen
Mege zuguniten feiner eigenen Xransportwege abzulenfen.
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